Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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3 Überblick über die Resultate der Anhörung

¾ Verordnungsentwurf • Der Entwurf wird begrüsst, da er zweckmässig, präzise, in Gesamtheit übersichtlich, klar bzw. ausgewogen ist. (AG, BE, FR, GE, ZH,

LU, UR, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, BS, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, VS, NE, JU / CVP, SP, Grüne / CHGV, EDK, SSV / KHV, SRA / AAT, ARS, GAT, GfV, HMB, HSH, KSK, MBM, MS, SAM, VSK, VMS, VSD, NIKE, NSUK, SBV SGUF, SHS, SNG / EVB, SIVG / CDA, SVR/ Bratschi, GaKo, MME, SigZum, UniGE, Vernet)

- Ratifikation Unidroit als weiterer Schritt gefordert. (BL / NIKE, SGUF)

• Der Entwurf in heutiger Form wird abgelehnt,

- da er zu weit geht bzw. unverhältnismässig und ungenügend ist. (SVP / economiesuisse, HBB, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSAK, VSAR, VSG, VSM / AFOK, ArPu, SVK / Gutzwiller, Aronsky)

¾ 1. Abschnitt: • Art. 1 Allgemeine

- Die vorgeschlagenen Definitionen sind sehr gut. (VSK)

Bestimmungen

(Art. 1, 2) - Der Klarheit halber sollte die Fachstelle unter einem neuen

Art. 1 lit. i geregelt werden. (GE)

- Der Begriff des Kulturguts muss in der Verordnung präzisiert werden und nicht im Gesetz. Im Bereich der bildenden Kunst ist das Kulturgut dahingehend zu präzisieren, dass Kulturgut im Sinne von Art. 1 lit. g der Unesco-Konvention Werke sind, die nicht mehr ihrem Urheber gehören und mehr als 50 Jahre alt sind. (VSG)

- Um den Schutz von Gemeinschaften besser zu gewährleisten ist für diese eine zusätzliche Bestimmung zu schaffen. Gemeinschaften: sind Soziale Gruppierungen, Ureinwohner, ethnische Minoritäten oder andere Gemeinschaften des Völkerrechts. (SIVG)

• Art. 1 lit. a

- Diese Angaben sind unverzichtbar. (ARS, MS, NSUK)

- Die Beschreibung des Kulturguts sollte sich auf die wesentlichen Angaben beschränken. (HBB / VMS)

- Soweit diese Angaben von Bedeutung und bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art.1 lit. b

- Es werden Dokumentationspflichten begründet, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Das Gesetz spricht nicht von der Herkunft, sondern vom Ursprung des Kulturguts. Dessen Aufzeichnung wird nur verlangt, soweit er bekannt ist. Die Aufzeichnungspflicht des Voreigentümers ist im Gesetz nicht verlangt. (economiesuisse, HBB, SGV / AUKTV, Christie’s