Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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des Identifizierungsdokuments jedes Verkäufers bzw. jeder einliefernden Person nach Art. 17. Abs. 3 enthält. (KHV, GaKo)

• Art. 19 Abs. 2 lit. d:

- Die Beschreibung des Kulturguts hat nach den Richtlinien der

geltenden Bundesinventare zu erfolgen. (GL)

- Diese Angaben müssen nur gemacht werden sofern sie von

Bedeutung und bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können. (economiesuisse, SGV / IADAA, Christie’s, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art. 19 Abs. 2 lit. e:

- Bei religiösen Kultgegenständen und bei archäologischen

Objekten ist die genaue Bezeichnung des Ortes ihrer Verwendung resp. ihrer Auffindung anzugeben. (BL)

- Bei archäologischen und paläontologischen Objekten ist der

exakte Ort ihrer Auffindung anzugeben. (VSK, ARS)

- ist zu streichen. Es wird ein weit definierter Begriff

eingeführt, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. (economiesuisse, SGV / Christie’s, Sotheby’s, IADAA, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Die Herkunft des Kulturguts als Angabe ist folgerichtig. Es ist

aber nicht ausreichend, wenn nur die Angaben des Vorbesitzers verlangt werden. Insbes. bei archäologischen Objekten die frisch im Handel auftauchen. Der restliche Umfang des Dossiers ist auf ein praktikables Minimum zu reduzieren. (SGUF)

- Die Dokumentation des Ankaufspreises ist unproblematisch.

Falls kein Ankaufspreis bekannt sein sollte, muss die Schätzung des Markpreises durch eine unabhängige Instanz erfolgen. (SP, Grüne)

• Art. 19 Abs. 2 lit. g:

- ist zu streichen, da gesetzlich nicht gefordert.

(economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK,VSM / AFOK, ArPu)

- Die Daten der führen Übertragung des Kulturguts sind

anzugeben, soweit sie bekannt bzw. mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können. (Christie’s, KHV, GaKo, Sotheby’s, VSG / MBM)

• Art. 19 Abs. 2 lit. h:

- ist zu streichen, da bereits im Gesetz vorgesehen. Wo die

Aufzeichnung des geschätzten Marktpreises verlangt wird, geht der Entwurf über das Gesetz hinaus. (economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Der Marktpreis ist nicht von Personen des Kunsthandels,

sondern von einer unabhängigen Stelle zu schätzen. (EVB, SIVG)