Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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IADAA, Sotheby’s, VSG, VEBUKU, VSAR, VSAK, VMS/ AFOK, ArPu)

- Soweit diese bekannt sind, soll die Herkunft des Kulturguts

durch den aktuellen und vormaligen Eigentümer gekennzeichnet werden. Der Fundort bei archäologischen und paläontologischen Objekten ist ebenfalls, nur soweit er bekannt ist, anzugeben. (KHV, GaKo)

- Die Herkunft eines Kulturguts ist im KGTG genügend klar

definiert. (Christie’s, Sotheby’s, VSG, SVK)

- Die Herkunft des Kulturguts kann ausschliesslich durch den

Fundort belegt werden. (VSK)

- Die Angaben des Fundorts werden begrüsst. Sie dienen der

Bekämpfung von illegaler Raubgräberei und sind eine wissenschaftlich unverzichtbare Information. (SGUF)

- Die Definition ist mit juristischen Personen, natürlichen

Personen und Gemeinschaften zu ergänzen. (SIVG)

- Die Dossierpflicht betreffend Herkunft an sich und die

Begriffsdefinition ist zu streichen. (AUKTV)

- ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA,

Sotheby’s, VSG, VEBUKU, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art. 1 lit. c

- Das Bundesarchiv ist auch eine Institution des Bundes. (GL,

SP)

- Die Kantone sind gehalten staatlichen und privaten

Institutionen den Erwerb oder die Ausstellung von Kulturgütern zu verbieten, die gestohlen worden sind, usw.. (AR, OW/ EDK, SSV / NSUK, AAT)

• Art. 1 lit. d

- Es wird ausdrücklich begrüsst, dass i.V.m Art. 8 KGTV auch

privaten Personen eine Rückgabegarantie erteilt werden kann. (BS)

- Der Begriff „Leihgebende Institution“ ist so zu definieren,

dass auch Einzelpersonen darunter subsumiert werden können. Bei international bekannten Kunstausstellungen, stellen sie den grössten Teil der Werke zur Verfügung. (HBB)

- Per Definition sollen als Leihgebende Institutionen,

öffentliche und private Institutionen sowie private Leihgeber gelten. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art. 1 lit. e

- Die Gewerbsmässigkeit ist enger zu definieren. (BE / GaKo /

KHV)

o In jedem Fall Bruttoerlös von mehr als 20'000

Franken im Kalenderjahr. (BE)

o Gewerbsmässig handelt wer im Kalenderjahr mind.