Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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umrissen werden. (SVP)

- Dem Sammler droht angesichts der weit gefassten Definition

der Gewerbsmässigkeit, dass er über jedes Stück seiner Sammlung dass er später veräussern möchte, eine entsprechende Dokumentation anlegen muss. (Gutzwiller)

- Um den Handel nicht übermässig zu belasten müsste ein

Mindestbetrag eingeführt werden ab dem die Massnahmen zu greifen beginnen, z. B. CHF 50'000. (KSK)

• Weitere Äusserungen:

- Auf dem Kunstmark ist eine grosse Verunsicherung auf

Grund der neuen Sorgfaltspflichten zu spüren. Strafrechtliche Sanktionen sind ungeeignet. Sinnvoll wäre die Einführung eines Umsetzungs- und Kontrollmechanismus. (MME)

- Es ist fragwürdig, dass die Kantone zur Erfüllung

internationaler Verpflichtungen sowie bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten zusätzlich gesetzgeberisch tätig sein sollen. (BS)

- Obwohl in der Botschaft zum KGTG festgehalten worden ist,

dass der Datenschutz auf Verordnungsstufe geregelt werden muss, enthält die Verordnung keine Bestimmungen. (CDA)

• Art. 17 Abs. 2:

- Eine Identifizierung ist nur vorzunehmen falls der Verkäufer

dem Händler nicht bekannt und eine sinnvollen Wertlimite gegeben ist. (economiesuisse, HBB, SGV / VSM, AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

o Wertlimite CHF 25'000.- (VSM)

o Wertlimite CHF 50'000.- (economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK, VSG)

- Alternativ ist nur der Verkäufer oder die einliefernde Person

zu identifizieren. (AUKTV)

- Bei der Identifizierung ist der wirtschaftlich Berechtigte

massgebend und nicht ein allfälliger Intermediär. (KHV, GaKo)

- Ist der Verkäufer oder die einliefernde Person der

identifizierungspflichtigen Person persönlich bekannt, kann auf die erneute Identifizierung verzichtet werden. (Christie’s, Sotheby’s, VSG)

• Art. 17.Abs. 3:

- Die Identifizierung ist ungenügend geregelt. Regelungen

sollten sich an den Identifizierungsvorschriften der Geldwäschereiverordnung Kst orientieren. (CDA)

- Die Einschränkung der Beweiskräftigen Dokumente (Pass,

ID, HR-Auszug) ist zu restriktiv. Die Beschaffung eines Handelsregisterauszugs im Ausland ist unverhältnismässig. (HBB / VSM)