Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
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umrissen werden. (SVP)
- Dem Sammler droht angesichts der weit gefassten Definition
der Gewerbsmässigkeit, dass er über jedes Stück seiner Sammlung dass er später veräussern möchte, eine entsprechende Dokumentation anlegen muss. (Gutzwiller)
- Um den Handel nicht übermässig zu belasten müsste ein
Mindestbetrag eingeführt werden ab dem die Massnahmen zu greifen beginnen, z. B. CHF 50'000. (KSK)
• Weitere Äusserungen:
- Auf dem Kunstmark ist eine grosse Verunsicherung auf
Grund der neuen Sorgfaltspflichten zu spüren. Strafrechtliche Sanktionen sind ungeeignet. Sinnvoll wäre die Einführung eines Umsetzungs- und Kontrollmechanismus. (MME)
- Es ist fragwürdig, dass die Kantone zur Erfüllung
internationaler Verpflichtungen sowie bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten zusätzlich gesetzgeberisch tätig sein sollen. (BS)
- Obwohl in der Botschaft zum KGTG festgehalten worden ist,
dass der Datenschutz auf Verordnungsstufe geregelt werden muss, enthält die Verordnung keine Bestimmungen. (CDA)
• Art. 17 Abs. 2:
- Eine Identifizierung ist nur vorzunehmen falls der Verkäufer
dem Händler nicht bekannt und eine sinnvollen Wertlimite gegeben ist. (economiesuisse, HBB, SGV / VSM, AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
o Wertlimite CHF 25'000.- (VSM)
o Wertlimite CHF 50'000.- (economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK, VSG)
- Alternativ ist nur der Verkäufer oder die einliefernde Person
zu identifizieren. (AUKTV)
- Bei der Identifizierung ist der wirtschaftlich Berechtigte
massgebend und nicht ein allfälliger Intermediär. (KHV, GaKo)
- Ist der Verkäufer oder die einliefernde Person der
identifizierungspflichtigen Person persönlich bekannt, kann auf die erneute Identifizierung verzichtet werden. (Christie’s, Sotheby’s, VSG)
• Art. 17.Abs. 3:
- Die Identifizierung ist ungenügend geregelt. Regelungen
sollten sich an den Identifizierungsvorschriften der Geldwäschereiverordnung Kst orientieren. (CDA)
- Die Einschränkung der Beweiskräftigen Dokumente (Pass,
ID, HR-Auszug) ist zu restriktiv. Die Beschaffung eines Handelsregisterauszugs im Ausland ist unverhältnismässig. (HBB / VSM)