Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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• Art. 19 Abs. 3:

- Die Bestimmung verlangt die Angaben von Abs. 2 und nicht von Abs. 1. (VD)

- ist mit Druckgraphik, Fotos, Kleinkunst-Objekte, zu ergänzen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Es ist eine Freigrenze einzuführen. Für Kulturgüter die im Lot übertragen werden ist eine Pauschallösung anzustreben, Wertlimite sollte z.B. CHF 10'000.- sein. (economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSM, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu / BLeu)

• Art. 20:

- ist zu streichen. Wird gesetzlich nicht gefordert. Kunsthandelsbetriebe sind Kleinbetriebe wo die Geschäftsleitung für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten verantwortlich ist. Eine zusätzliche Ansprechperson zu generieren schafft einen grossen Aufwand. (economiesuisse, HBB, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSM, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Art. 16 Abs. 2 KGTG ist eine ungenügende gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung. (UniGE)

• Art. 21:

- ist zu streichen. (SP)

- Die Fachstelle kann ihre Kontrollkompetenz nur durch Kontrollen ohne Vorankündigung ausüben. (NSUK)

- Der Artikel ist neu zu überarbeiten. Die Durchführung der Kontrolle muss detailliert geregelt werden. Informationen der Fachstelle unterliegen dem Amtsgeheimnis. Schäden durch die Fachstelle unterliegen dem Verantwortlichkeitsgesetz. (economiesuisse, HBB, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAK, VSAR, VSM / AFOK, ArPu, SVK)

- Eine Voranmeldung durch die Fachstelle wird begrüsst. Die Fachstelle soll so behutsam, aber auch so streng wie möglich vorgehen. (KHV)

- Der Daten- und Rechtsschutz ist völlig ungenügend geregelt. Die Kontrollen sind im Voraus anzukündigen. Der Artikel ist grundlegend zu überarbeiten. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK, VSM / AFOK, ArPu, SVK / BLeu)

• Art. 21 Abs. 1:

- ist zu streichen. Nur unangekündigte Kontrollen erlauben der Fachstelle Kontrollkompetenzen effizient auszuüben. (Grüne / EVB)

• Art. 21 Abs. 2:

- Immer wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Fachstelle Kontrollen ohne Vorankündigung durchführen. (SIVG)