Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
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dass kein archäologisches und paläontologisches Objekt, das nicht in einem Inventar aufgeführt ist, ohne Erlaubnis die Grenze passieren darf. (VSK)
- Die Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, dass das KGTG ein absolutes Verbot der definitiven Ausfuhr von im Bundesverzeichnis enthaltenen Objekten bewirkt. (SigZum)
• Art. 23 Abs. 2:
- Die Kompetenzen bei der Ausfuhr von Kulturgut zwischen dem Bund und den Kantone ist unklar. (GE)
• Art. 23 Abs. 3:
- Aus Gründen der Durchführbarkeit ist nur zu beweisen, dass die Ausfuhrbestimmungen des letzten Ausfuhrlandes vor der Einfuhr in die Schweiz eingehalten worden sind. (SGV, economiesuisse / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK, VSM/ AFOK, ArPu)
- Verlangt der ausländische Vertragsstaat für die Ausfuhr von solchen Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen. (SVK)
• Art. 24:
- ist zu streichen. (SGV, economiesuisse ,HBB / AUKTV, IADAA, VEBUKU, VSAR, VSAK, VSM/ AFOK, ArPu, SVK)
- Die Gesetzgebung ist soweit zu koordinieren, dass der Konformitätsnachweis in den Zolldokumenten enthalten ist oder ein offizieller Zusatz gestaltet wird, der eine Bestätigung enthält die nur noch unterzeichnet werden muss. (KHV , GaKo)
• Art. 25 Abs. 3
- Eine Kurz- oder Sammeldeklaration genügt. (VSM / BLeu)
- Die Fachstelle hat mit der Zollverwaltung ein Formular zu entwerfen, welches die Voraussetzungen von Abs. 3 erfüllt. (KHV, GaKo)
- Es ist nur der Nachweis für die unmittelbare Herkunft des Kulturguts zu erbringen. (KHV, GaKo)
- ist zu streichen. Durch diese Bestimmung wird ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand geschaffen. Sie führt zu einem Standortnachteil. Kurz- oder Sammeldeklarationen genügen. (HBB, SGV, economiesuisse / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, SVK, ArPu)
• Art. 26:
- Die Regelung der Einlagerung von Kulturgütern in Zolllager wird begrüsst. (AG)
- Die Bestimmung ist zu überarbeiten. Es ist unklar was von den Zolllagern verlangt wird. Der Zoll muss nur Waren deklarieren. Angaben des Eigentümers werden nicht verlangt. Der E-KGTV führt diese Pflicht durch die Herkunft des