Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
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• Art. 2 lit. a:
- Die Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst. (VSK, GAT)
- Die angegebene Definition wird mit Nachdruck unterstützt.
So auch, dass die aufgezählten Tatbestände abschliessender Natur sind. (NSUK)
- Es ist bei jeder Gelegenheit festzuhalten, dass der
wissenschaftliche Wert eines Objektes gänzlich unabhängig von seinen ästhetischen Qualitäten, von seinem Marktwert und von seiner Seltenheit ist. (NSUK, GAT)
- Es wird begrüsst, dass archäologische und paläontologische
Objekte als Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe eines Staates gelten. (BL / ARS)
- ist zu ergänzen mit paläzoologischen und botanischen
Objekten. (GE)
- ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s,
IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
• Art. 2 lit. b:
- Die Bestimmung wird ausdrückliche begrüsst. (GAT)
- Die Bestimmung ist zu ergänzen mit Kulturgüter die zum
wirtschaftlichen Leben einer Gemeinschaft gehören. Die Bezeichnung „insbesondere“ im Zusammenhang mit sakralen und profanen Riten ist zu streichen.(GE)
- Ikonen sind ausdrücklich zu erwähnen. (NSUK)
- Ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s,
IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
• Art. 2 lit. c:
- Die Bestimmung wird befürwortet. (BL)
- Die Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst. (VSK)
- Die möglich Qualifikation von Werken bildender Kunst als
Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe wird abgelehnt. (BS)
- Die Aufzählung ist mit den Kunstsammlungen zu ergänzen.
(GE)
- ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s,
IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
- Es ist nicht der Wille des Gesetzgebers, dass auf Grund eines
bedeutenden Kulturguts ganze Sammlungen unter diese Bestimmung fallen. (MBM)
- Es ist explizit festzuhalten, dass unter diese Bestimmung auch
Mobiliar, Lampen, Handläufe, Beschriftungen und dergleichen subsumiert werden können. (SHS)