Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

• Art. 2 lit. a:

- Die Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst. (VSK, GAT)

- Die angegebene Definition wird mit Nachdruck unterstützt.

So auch, dass die aufgezählten Tatbestände abschliessender Natur sind. (NSUK)

- Es ist bei jeder Gelegenheit festzuhalten, dass der

wissenschaftliche Wert eines Objektes gänzlich unabhängig von seinen ästhetischen Qualitäten, von seinem Marktwert und von seiner Seltenheit ist. (NSUK, GAT)

- Es wird begrüsst, dass archäologische und paläontologische

Objekte als Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe eines Staates gelten. (BL / ARS)

- ist zu ergänzen mit paläzoologischen und botanischen

Objekten. (GE)

- ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s,

IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art. 2 lit. b:

- Die Bestimmung wird ausdrückliche begrüsst. (GAT)

- Die Bestimmung ist zu ergänzen mit Kulturgüter die zum

wirtschaftlichen Leben einer Gemeinschaft gehören. Die Bezeichnung „insbesondere“ im Zusammenhang mit sakralen und profanen Riten ist zu streichen.(GE)

- Ikonen sind ausdrücklich zu erwähnen. (NSUK)

- Ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s,

IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art. 2 lit. c:

- Die Bestimmung wird befürwortet. (BL)

- Die Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst. (VSK)

- Die möglich Qualifikation von Werken bildender Kunst als

Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe wird abgelehnt. (BS)

- Die Aufzählung ist mit den Kunstsammlungen zu ergänzen.

(GE)

- ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s,

IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Es ist nicht der Wille des Gesetzgebers, dass auf Grund eines

bedeutenden Kulturguts ganze Sammlungen unter diese Bestimmung fallen. (MBM)

- Es ist explizit festzuhalten, dass unter diese Bestimmung auch

Mobiliar, Lampen, Handläufe, Beschriftungen und dergleichen subsumiert werden können. (SHS)