Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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Transaktion erreicht werden und ist deshalb ein ungenügender Indikator für die Gewerbsmässigkeit. (Vernet)

- Die Definition der Gewerbsmässigkeit ist unerträglich weit

gefasst und die Umsatzschwelle ist zu tief angesetzt. Bei jeder Erbteilung, güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei Erbvorbezügen oder Schenkungen von Kunst innerhalb der Familie, riskiert man als im Kunsthandel tätige Person qualifiziert zu werden. (Gutzwiller)

- Bei der Definition der Gewerbsmässigkeit sind die Kriterien

die das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern zu gewinnbringenden Aktivitäten entwickelt hat, beizuziehen. (CDA)

- Anstatt von Bruttoerlös soll von Umsatz gesprochen werden.

(CDA)

- Der territoriale Geltungsbereich des Gesetztes und der

Verordnung ist in Bezug auf die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen unklar. (CDA)

- Vom Inhalt des Gesetzes sind nur Vorgänge betroffen, bei

denen der Grenzübertritt des Kulturguts Teil des Rechtsvorganges ist. Diese Erkenntnis setzt der E-KGTV nicht um. (Gutzwiller)

- Es ist fragwürdig warum Anwälte, Treuhänder oder Banken

als Intermediäre nicht von der Definition erfasst sind. (AUKTV)

- Internetauktionshäuser fallen nicht unter den

Anwendungsbereich der KGTV, da ihre Struktur und die internen Abläufen nicht den konventionellen Auktionshäusern gleichzusetzen sind. (CDA)

• Art. 1 lit. g

- Als einliefernde Person gilt jemand der eine im Kunsthandel

oder im Auktionswesen tätige Person mit der Übertragung eines Kulturguts beauftragt. Die bisherige Definition ist zu unpräzise und unbestimmt. (Christie’s, Sotheby’s, SVK, VSG)

- Eine einliefernde Person ist erst dann als solche zu

bezeichnen, wenn sie einen Dritten, der auf eigene Rechnung handelt, mit dem Verkauf eines Kulturguts beauftragt. (CDA)

• Art. 1 lit. h, Ziff. 3

- Die Definition muss den Vorgaben im KGTG angepasst

werden. Das Ereignis muss das kulturelle Erbe eines Staates gefährden. (AUKTV)

- Die Definition geht über den Anwendungsbereich von Art. 8

KGTG hinaus. Es handelt sich um andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staates gefährden. ( economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Die Definition ist zu weit gefasst, die sinnvollen

Einschränkungen von Art. 8 KGTG wurden nicht berücksichtigt. (SVP)