Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
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¾ 7. Abschnitt: • Die Fachstelle wird begrüsst und ist mit den notwendigen Fachstelle Ressourcen auszustatten. (NIKE, VSK)
(Art. 22) • Die Fachstelle sollte näher erklärt werden. (GL)
• Die Kontrolle der Fachstelle ist ungenügend und teilweise gar nicht geregelt. (Christie’s, Sotheby’s, SVK, VSG)
• Durch die Fachstelle wird die staatliche Intervention administrativ aufgebläht. (Christie’s, Sotheby’s, SVK, VSG)
¾ 8. Abschnitt: • Der Entwurf wird begrüsst. Das Verfahren ist auf das Zollverfahren wesentliche beschränkt und enthält schlanke Bestimmungen. ( (Art. 23-26) AG, UR, BL / CVP, SP / MS)
- Begrüsst wird insbes. die Einlagerung von Kulturgütern. (UR / CVP / NIKE)
- Der Zoll muss den selben Sorgfaltsmassstab anwenden wie bei den Handelstransaktionen. (AAT, MS, NSUK, SIVG/ EVB)
- Der Handel mit Kunstwerken darf nicht als Geldwäscherei missbraucht werden. Die entsprechenden Gesetze müssen angepasst werden. (NSUK / SIVG / EVB)
- Der Entwurf wird begrüsst. Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Zolllager weder der Verordnung noch dem Gesetz unterstehen. (GE)
- Der Entwurf wird begrüsst. Es ist jedoch unklar ob die Zolllager als Vermieterin oder als Lagerhalterin auftreten. (GE)
- Der Entwurf wird begrüsst, jedoch sollen keine schwer- oder undurchführbaren Formalitäten verlangt werden. (VSM)
• Art. 23
- Das Erfordernis einer Bewilligungserteilung durch die Fachstelle wird ausdrücklich begrüsst. (BL)
- Es muss im E-KGTV noch geregelt werden, was passiert, wenn ein Staat gegen einen anderen Staat Rückforderungsansprüche stellt und sich das besagte Kulturgut in der Schweiz befindet. (MBM)
- Die Bestimmung ist die Grundlage, dass CH mit den Staaten die UNESCO-Konvention von 1970 ratifiziert haben, Regelungen bezüglich der Einfuhr und der Rückführung von Kulturgütern abschliessen kann. (UR)
- Die Zollbeamtinnen und –beamten sind zu sensibilisieren, dass ein fehlender Eintrag in kantonalen Verzeichnissen nicht bedeutet, dass Kulturgüter im Ausland verkauft werden dürfen. (BE)
- Das vorgesehenes Administrativverfahren wird als schwerfällig empfunden. (SSV)
- Es ist eine zusätzliche Bestimmung zu schaffen, die vorsieht,