Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

¾ 7. Abschnitt: • Die Fachstelle wird begrüsst und ist mit den notwendigen Fachstelle Ressourcen auszustatten. (NIKE, VSK)

(Art. 22) • Die Fachstelle sollte näher erklärt werden. (GL)

• Die Kontrolle der Fachstelle ist ungenügend und teilweise gar nicht geregelt. (Christie’s, Sotheby’s, SVK, VSG)

• Durch die Fachstelle wird die staatliche Intervention administrativ aufgebläht. (Christie’s, Sotheby’s, SVK, VSG)

¾ 8. Abschnitt: • Der Entwurf wird begrüsst. Das Verfahren ist auf das Zollverfahren wesentliche beschränkt und enthält schlanke Bestimmungen. ( (Art. 23-26) AG, UR, BL / CVP, SP / MS)

- Begrüsst wird insbes. die Einlagerung von Kulturgütern. (UR / CVP / NIKE)

- Der Zoll muss den selben Sorgfaltsmassstab anwenden wie bei den Handelstransaktionen. (AAT, MS, NSUK, SIVG/ EVB)

- Der Handel mit Kunstwerken darf nicht als Geldwäscherei missbraucht werden. Die entsprechenden Gesetze müssen angepasst werden. (NSUK / SIVG / EVB)

- Der Entwurf wird begrüsst. Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Zolllager weder der Verordnung noch dem Gesetz unterstehen. (GE)

- Der Entwurf wird begrüsst. Es ist jedoch unklar ob die Zolllager als Vermieterin oder als Lagerhalterin auftreten. (GE)

- Der Entwurf wird begrüsst, jedoch sollen keine schwer- oder undurchführbaren Formalitäten verlangt werden. (VSM)

• Art. 23

- Das Erfordernis einer Bewilligungserteilung durch die Fachstelle wird ausdrücklich begrüsst. (BL)

- Es muss im E-KGTV noch geregelt werden, was passiert, wenn ein Staat gegen einen anderen Staat Rückforderungsansprüche stellt und sich das besagte Kulturgut in der Schweiz befindet. (MBM)

- Die Bestimmung ist die Grundlage, dass CH mit den Staaten die UNESCO-Konvention von 1970 ratifiziert haben, Regelungen bezüglich der Einfuhr und der Rückführung von Kulturgütern abschliessen kann. (UR)

- Die Zollbeamtinnen und –beamten sind zu sensibilisieren, dass ein fehlender Eintrag in kantonalen Verzeichnissen nicht bedeutet, dass Kulturgüter im Ausland verkauft werden dürfen. (BE)

- Das vorgesehenes Administrativverfahren wird als schwerfällig empfunden. (SSV)

- Es ist eine zusätzliche Bestimmung zu schaffen, die vorsieht,