Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Es ist eine einzureichende Dokumentation in englischer

Sprache zu schaffen. (economiesuisse, HBB, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu)

- Die Rückgabegarantie soll kostenlos erteilt werden.

(economiesuisse, HBB, SGV / AUKTV, IADAA, VEBUKU, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu)

- Es ist unklar was bei Einsprachen gegen die Gewährung einer

Rückgabegarantie geschieht. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, VSK)

- Die Ein- und Ausfuhr ist nicht auf einen Zeitpunkt sondern

auf eine Zeitspanne festzulegen. (AUKTV)

- Für staatliche Institutionen die eine eigene Sammlung

unterhalten, wird ein vereinfachtes Verfahren gewünscht. (BS / SSV)

• Art. 8 Abs. 1:

- Die Frist zwischen der Einreichung des Gesuchs und der

Erteilung der Rückgabegarantie ist auf 60 Tage zu verkürzen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art. 8 Abs. 3 lit.c:

- Der Voreigentümer ist nicht von Bedeutung, nur der aktuelle

Eigentümer muss bekannt sein. (economiesuisse, SGV / IADAA, Christie’s, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Die Angaben betreffend der Herkunft eines Kulturguts sind

für die Beurteilung der Rückgabegarantie nicht notwendig. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Art. 8 Abs. 4:

- Dem Gesuch ist ein Auszug aus dem Leihvertrag mit der

leihgebenden Institution beizulegen, aus welchem hervorgeht, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist. (economiesuisse, SGV / IADAA, Christie’s, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

- Auf die Beilage des Leihvertrages muss verzichtet werden.

(AUKTV)

• Art. 8 Abs. 5:

- Die Frist ist auf 20 Tage zu erhöhen. (VMS)