Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Patentrechtsvertrag

Der Gesetzesentwurf trägt auch den Verpflichtungen aus dem Patentrechtsvertrag Rechnung, der dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wurde47. Es kann hier auf die Erläuterung zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d verwiesen werden (Ziff. 2.2).

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an den Bundesrat ist in Artikel 6 Absatz 2 sowie in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehen. Sie ermächtigen den Bundesrat einerseits, die Ziele, den Umfang oder die Dauer der Weiterbildung und andererseits die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit, die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson sowie die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz zu regeln. Diese Delegationen zielen auf eine Entlastung des Gesetzestextes von Regelungen, deren Einzelheiten den Konkretisierungsgrad der Gesetzesebene wesentlich überschreiten würden. Aufgrund der fortlaufenden Entwicklung des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds bedürfen die Ziele sowie der Umfang oder die Dauer der Weiterbildung ebenso wie die Ziele und die Inhalte der praktischen Tätigkeit einer kontinuierlichen Überprüfung. Zudem ist denkbar, dass sich aus den gewonnenen Erfahrungen nach der Inkraftsetzung des Gesetzes Anpassungsbedarf zeigt. Unter diesen Umständen muss sich der Gesetzesentwurf teilweise darauf beschränken, den Rahmen zu setzen und das Weitere dem Bundesrat als Verordnungsgeber zu überlassen. Allzu konkrete Inhalte würden die Entwicklung hemmen, wenn unter Umständen nicht sogar notwendige Anpassungen verunmöglichen. Die Delegationsnormen umschreiben den Regelungsgegenstand nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkret, so dass die eingeräumte Verordnungskompetenz dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht wird.

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 geben dem Bundesrat auf, die für die Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Weiterbildungsabschlüssen zuständige Stelle zu bezeichnen. Die Delegation trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Annahme der Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung48 am 21. Mai 2006 die institutionellen Strukturen und Zuständigkeiten für den derzeitigen Fachhochschulbereich und den universitären Bereich mit dem Hochschulrahmengesetz angepasst werden, derzeit allerdings noch nicht abschliessend feststehen.

47 Siehe Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung vom 23. November 2005, BBl 2006 1, Ziff. 2.2.3.3

48 BBl 2005 7273