Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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verliehen wurden, die mit einer Universität vergleichbar sind, sind es die Kantone, die auf der Grundlage einer Empfehlung der (zentralen) Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen (Swiss ENIC) entscheiden.
Art. 6 Anerkannte inländische Weiterbildungsabschlüsse
Artikel 6 konkretisiert in Verbindung mit Artikel 7 die Voraussetzung eines Weiterbildungsabschlusses auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss dem IGE im Rahmen der Eintragung in das Patentanwaltsregister einen Nachweis für einen inländischen Weiterbildungsabschluss vorlegen, der nach Artikel 8 akkreditiert wurde. Als Anbieter kommen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, aber auch private Anbieter von Weiterbildungsgängen in Frage.
Nach Absatz 2 regelt der Bund die Ziele, den Umfang und die Dauer der Weiterbildung. Er bestimmt namentlich die Fachbereiche, in denen der Weiterbildungsgang den Teilnehmenden Wissen vermitteln soll. Neben Kenntnissen auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Patentrechts (einschliesslich des Verfahrensrechts) werden die für die Durchsetzung von Patenten erforderlichen Kenntnisse in anderen Rechtsbereichen (namentlich im Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht sowie im Vertrags- und Haftpflichtrecht) zu vermitteln sein. Der Bundesrat wird die Inhalte in Abstimmung mit den interessierten Kreisen festlegen. In Abhängigkeit davon wird er die Dauer des Ausbildungslehrganges bestimmen und dabei berücksichtigen müssen, dass die Bewerberinnen und Bewerber auch die Möglichkeit haben sollen, den Weiterbildungslehrgang begleitend zum Berufspraktikum zu absolvieren. Weiter wird er zu beachten haben, dass sich die vor dem EPA zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter oder Absolventinnen und Absolventen eines juristischen Zweitstudiums unter Umständen einen Teil des Fachwissens bereits angeeignet haben, so dass gegebenenfalls ein verkürzter bzw. eingeschränkter Weiterbildungsgang in Frage kommt.
Art.7 Anerkannte ausländische Weiterbildungsabschlüsse
Artikel 7 regelt entsprechend Artikel 5 die Anerkennung ausländischer Weiterbildungsabschlüsse. Es kann auf die Erläuterungen zu Artikel 5 verwiesen werden.
Die Zuständigkeit im Bereich der Anerkennung von Weiterbildungsgängen liegt hier nicht ausschliesslich beim Bund und den Kantonen. Sie wird voraussichtlich auch nicht durch das Hochschulrahmengesetz vereinheitlicht werden. Indessen bestehen Überlegungen zu einem Weiterbildungsgesetz. Bei der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes werden die parallel dazu laufenden Entwicklungen zu berücksichtigen sein.
Art. 8 Akkreditierung von Hochschulen und Weiterbildungsgängen
Sowohl die institutionelle Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen, als auch die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen wird sich nach dem künftigen Hochschulrahmengesetz richten. Zuständige Akkreditierungsinstanz wird der geplante Akkreditierungsrat sein. Als Akkreditierungsorgan wird das Organ für die Akkreditierung und Qualitätssicherung die Akkreditierungsgesuche für den Akkreditierungsrat prüfen. Das Hochschulrahmengesetz wird auch das Verfahren regeln.