Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Damit das Patentanwaltsregister jederzeit auf dem neusten Stand gehalten werden kann, haben die eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte gemäss Absatz 3 dem IGE jede Änderung der sie betreffenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
Stellt das IGE fest, dass eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt oder dass die betreffende Patentanwältin oder der betreffende Patentanwalt verstorben ist, wird es die Löschung des Eintrags von Amtes wegen vornehmen.
Art. 14 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
Erst durch seine Öffentlichkeit kann das Patentanwaltsregister die angestrebte Transparenz schaffen: Absatz 1 statuiert deshalb ein allgemeines Recht auf Einsicht in das Register; ebenso kann beim IGE über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Um die Einsichtnahme in das Register zusätzlich zu erleichtern, kann das IGE den Registerinhalt im Internet online zugänglich machen (Abs. 2).
Absatz 3 regelt die Einsicht in das Aktenheft eingetragener Patentanwältinnen und Patentanwälte. Er schafft einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und der Person, welche die Akten einsehen will: Einerseits hat jede Person das Recht auf Akteneinsicht, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Andererseits wird der Zugang jedoch nur insoweit gewährt, als dadurch nicht die Privatsphäre der Patentanwältin oder des Patentanwalts beeinträchtigt wird. Entsprechend dürfen namentlich Notenblätter oder Arbeitszeugnisse nicht zugänglich gemacht werden bzw. sind vor der Einsichtnahme auszusondern, es sei denn, es werde ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse an der Einsichtnahme nachgewiesen.
2.5 Strafbestimmungen
Art. 15 Titelanmassung
Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 3. Wer für sich einen der dort genannten Titel unerlaubterweise verwendet, kann mit Busse bestraft werden. Die in Artikel 2 genannten Berufsbezeichnungen dürfen als solche von Nichtberechtigten nicht verwendet werden. Im Zusammenhang mit den Berufsbezeichnungen nach Artikel 3 ist auch die Verwendung verwechselbarer Titel (z.B. «europäischer Patentvertreter») unter Strafe gestellt.
Die Berufsbezeichnungen gemäss den Artikeln 2 und 3 werden an sich auch durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198628 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt: Gestützt auf Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 23 UWG wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Der Umstand, dass die entsprechende strafrechtliche Verfolgung lediglich auf Antrag erfolgt und nicht jedermann zur Klage legitimiert ist, lässt diese Massnahme im hier vorliegenden Zusammenhang als ungenügend erscheinen. Mittels einer eigenen Strafbestim-
28 SR 241