Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

erhalten. Sie muss deshalb vorbehaltlos in die Verschwiegenheit der Patentanwältin oder des Patentanwalts vertrauen und alle erheblichen Umstände offen legen können. Nur dann kann auch die Patentanwältin oder der Patentanwalt die Auftraggeberin oder den Auftraggeber richtig beraten und wirksam vertreten.

Entsprechend verpflichtet Artikel 10 die Patentanwältinnen und Patentanwälte zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der patentanwaltlichen Tätigkeit muss ein Zusammenhang bestehen, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Information aufgrund einer berufsspezifischen Tätigkeit anvertraut bzw. wahrgenommen wurde15. Von der Pflicht zur Geheimhaltung ausgeschlossen bleibt, was die Patentanwältin oder der Patentanwalt als Privatperson wahrgenommen hat oder allgemein bekannt ist.

Das Berufsgeheimnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte gilt zeitlich unbegrenzt und grundsätzlich gegenüber jedermann. Eine Ausnahme besteht für angestellte Patentanwältinnen oder Patentanwälte gegenüber ihrem Arbeitgeber: Soweit sie betriebseigene Patentsachen betreuen, ist der Arbeitgeber selbst (bzw. die von diesem eingesetzten Personen) der Geheimnisherr, von dem die vertraulichen Informationen stammen und an den vertrauliche eigene Erkenntnisse abgeliefert werden müssen. Aber auch in jenen Fällen, in denen Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Namen ihres Arbeitgebers Dritte in Patentsachen beraten oder vertreten, müssen sie jenem umfassend Rechenschaft ablegen (können): Hier handeln sie als weisungsgebundene Hilfspersonen ihres Arbeitgebers, welcher seinerseits gegenüber der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber für die ordnungsgemässe Ausführung des ihm erteilten Auftrags einstehen muss. Soweit angestellte Patentanwältinnen oder Patentanwälte nebenberuflich im eigenen Namen Dritte beraten und vertreten, besteht auch für sie die Geheimhaltungspflicht uneingeschränkt.

Kein spezifisches Problem des Berufsgeheimnisses sind mögliche Konflikte zwischen den Interessen verschiedener Auftraggeberinnen oder Auftraggeber einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts. Für die Annahme und Ausführung von Aufträgen gelten die allgemeine Treuepflicht nach Artikel 398 des Obligationenrechts (OR)16 sowie allfällige Standesregeln der Berufsverbände.

Das Berufsgeheimnis nach Artikel 10 ist in zwei Richtungen rechtlich abgesichert: Zum einen ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie durch deren Hilfspersonen strafbar (vgl. Art. 16). Zum anderen besteht als prozessuales Gegenstück ein Zeugnisverweigerungsrecht: Patentanwältinnen und Patentanwälte können in Zivilverfahren die Mitwirkung verweigern und in Strafverfahren von der Verfahrensleitung von der Zeugnispflicht befreit werden, soweit sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 163 Abs. 2 der Zivilprozessordnung17, Art. 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung18).

15 BGE 112 Ib 606

16 SR 220

17 Siehe Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7221, 7317 ff

18 Siehe Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1198 ff