Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Angesichts des fehlenden Bezeichnungsschutzes im Angebotsbereich der Beratung in Patentsachen ist es den Anmelderinnen und Inhaberinnen bzw. Anmeldern und Inhabern von Patenten kaum möglich, inkompetente Angebote von professionellen zu unterscheiden. Sie laufen Gefahr, ungenügend beraten zu werden, was mit erheblichen finanziellen oder gar existenziellen Folgen verbunden sein kann (siehe auch Ziff. 1.4). Die Interessen von Anmelderinnen und Inhaberinnen bzw. Anmeldern und Inhabern von Patenten werden heute folglich nicht ausreichend geschützt.
Europäisches Umfeld
In den umliegenden Ländern (namentlich in Frankreich, Deutschland, Österreich und Liechtenstein) ist der Patentanwaltsberuf bereits seit längerer Zeit geregelt. Der regelungsfreie Zustand in der Schweiz und die bilateralen Verträge machen die Schweiz für Personen attraktiv, die an den Zulassungsvoraussetzungen im Ausland gescheitert sind oder diese meiden wollen und deshalb auf den schweizerischen Patentanwaltsmarkt drängen.
Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen3, enthält ein allgemeines System zur Anerkennung der Hochschuldiplome (siehe im Einzelnen nachstehend Ziff. 1.6). Schweizer Patentanwältinnen und Patentanwälte, die ihren Beruf in einem EU/EFTA-Staat, welcher diesen Beruf reglementiert hat, ausüben wollen, müssen in diesem Staat nach Massgabe der Richtlinie 89/48/EWG um Anerkennung ihrer Ausbildung und Berufserfahrung ersuchen. Der jeweilige Aufnahmestaat hat das Recht, die im Herkunftsstaat erworbene Ausbildung und allfällige Berufserfahrung mit den in seinem Land gültigen Anforderungen zu vergleichen. Werden wesentliche Unterschiede in Bezug auf Dauer oder Inhalt festgestellt, muss die Bewerberin oder der Bewerber diesen Mangel ausgleichen (mit einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung), um den Zugang zum Beruf zu erhalten.
Die fehlende schweizerische Berufsregelung führt dazu, dass Schweizer Patentanwältinnen und Patentanwälte, die in einem EU/EFTA-Land tätig sein wollen, nebst ihrer Ausbildung als Patentanwältin oder Patentanwalt mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen müssen. Wird ihre Qualifikation vom Aufnahmestaat nicht als gleichwertig anerkannt, tritt der Ausgleichsmechanismus in Kraft. Mangels nationaler Vorschriften, welche die fachliche Qualifikation von Patentanwältinnen und Patentanwälten in der Schweiz gewährleisten, befinden sich diese in Bezug auf den Zugang zum Beruf in Europa faktisch in einer weniger vorteilhaften Ausgangslage.
Eine Regelung, welche die Aufnahme oder Ausübung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz an den Besitz bestimmter beruflicher Befähigungsnachweise bindet, könnte in Bezug auf die hier vorliegende Problematik eine gewisse Abhilfe schaffen. Eine Anerkennung der beruflichen Qualifikationen schweizerischer Patentanwältinnen und Patentanwälte in Europa als gleichwertig kann damit allerdings nicht gewährleistet werden. Wie die Bewertung der fachlichen Qualifikation durch die einzelnen Drittstaaten erfolgt, lässt sich letztlich nicht beeinflussen. Gerade der Aspekt der Kenntnis des nationalen (Patent)rechts im Aufnahmestaat erschwert eine direkte
3 ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, in der Fassung gemäss Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1