Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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kennung von ausländischen Aus- oder Weiterbildungsgängen bemühen müssen. Im Übrigen ist der administrative Aufwand ohne weiteres vertretbar.

Für die Kundin oder den Kunden ist der Vollzug unkompliziert, da sie oder er sich künftig die gewünschten Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer einfacher auswählen kann.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan

Beim hier zur Diskussion stehenden Anliegen handelt es sich um einen Teilaspekt der Patentgesetzrevision und wurde als solcher im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 als Richtliniengeschäft mittelbar angekündigt43.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Rechtsgrundlage

Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich primär auf Artikel 95 BV, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu erlassen. Zu berücksichtigen ist auch Artikel 97 BV, der dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen.

Vereinbarkeit mit den Grundrechten

Die Ausübung einer patentanwaltschaftlichen Tätigkeit fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Beschränkungen dieser Freiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein.

Die gesetzliche Grundlage wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschaffen. Die Regelungskompetenz (Art. 3 BV) ergibt sich aus dem Vorstehenden.

Das öffentliche Interesse an einer Berufsregelung für Patentanwältinnen und Patentanwälte ergibt sich einerseits aus dem Anspruch des Publikums, vor fachlich unqualifizierten Anbieterinnen und Anbietern geschützt zu werden, als auch aus dem Umstand, dass eine fachlich qualifizierte Beratung und Vertretung in Patentsachen für den Innovationsstandort Schweiz eine wichtige Rahmenbedingung darstellt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist verhältnismässig; die Schwachstellen der bisherigen Rechtslage werden auf massvolle Art und Weise behoben. Es wird namentlich davon abgesehen, Patentanwältinnen und Patentanwälten im patentrechtlichen Verwaltungsverfahren ein ausschliessliches Vertretungsrecht einzuräumen. Weiter wird darauf verzichtet, im Gesetz Berufsregeln festzulegen oder eine spezielle Disziplinaraufsichtsbehörde einzusetzen. Der regulatorische Eingriff beschränkt sich somit auf das für die Erreichung des Regelungszwecks Erforderliche.

43 BBl 2004 1162, 1192