Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Anerkennung von Patentanwältinnen und Patentanwälten aus anderen Mitgliedstaaten.
Der Umstand, dass der Zugang zum Patentanwaltsberuf in den EU/EFTA-Staaten für Schweizer Patentanwältinnen und Patentanwälte mit Hürden verbunden ist, führt dazu, dass zusätzlich zur inländischen Vertretung oft ausländische Patent- oder Rechtsanwältinnen bzw. Patent- oder Rechtsanwälte beigezogen werden. Die Zusatzkosten gehen zu Lasten der Vertretenen. Die resultierende Verteuerung der Dienstleistung bedeutet eine zusätzliche finanzielle Hürde für Einzelerfinderinnen bzw. Einzelerfinder und KMU.
Attorney-Client Privilege
Im Rahmen der Beratung und Vertretung in Patentsachen erhalten Patentanwältinnen und Patentanwälte Kenntnis von vertraulichen Informationen ihrer Klientschaft oder - im Falle einer Unternehmenspatentanwältin oder eines Unternehmenspatentanwalts - von Personen innerhalb des Unternehmens. Diese Informationen sind häufig von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, so dass die Klientschaft bzw. das Unternehmen darauf angewiesen sind, dass Dritte keine Kenntnis davon erhalten.
Im Ausland wird dem Interesse an der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen materiell durch die Statuierung einer Geheimhaltungspflicht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Rechnung getragen, welche verfahrensrechtlich durch Zeugnisverweigerungsrechte verstärkt wird.
Die Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika ist in dieser Hinsicht besonders. Der Schutz vertraulicher Informationen besteht dort im Zivilprozess auf der Grundlage verschiedener Privilegien, insbesondere des «Attorney-Client Privilege». Es schützt die Kommunikation zwischen einer Anwältin bzw. einem Anwalt und der Mandantin bzw. dem Mandanten, die eine Rechtsberatung zum Inhalt hat. Es versteht sich prozessual als Schranke gegenüber der Möglichkeit von Beteiligten an einem Zivilprozess, eine Zeugenaussage oder die Vorlage von Unterlagen zu erreichen. Das Privileg beruht im Wesentlichen auf der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte. Diese Praxis ist allerdings nicht konsistent und uneinheitlich. Übereinstimmung besteht nur in Bezug auf die elementaren Grundzüge des Privilegs.
Das Attorney-Client Privilege gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei einem US-amerikanischen Gericht zugelassen sind. Es findet auch auf Patentspezialistinnen und Patentspezialisten Anwendung, die zugleich Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind («Patent Attorneys»). Dies ist in den Vereinigten Staaten von Amerika die Mehrheit der auf diesem Rechtsgebiet beratend tätigen Personen. Für Patentspezialistinnen und Patentspezialisten, die zwar beim US-amerikanischen Patentamt zugelassen, jedoch keine Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind («Patent Agents»), ist die Anwendbarkeit des Attorney-Client Privilege in der Rechtsprechung nicht restlos geklärt. Die Gerichte nehmen unterschiedliche Standpunkte ein. Ebenso besteht keine einheitliche Handhabe in der Umschreibung der Kommunikationsinhalte, die von der Offenlegung befreit sind. Es besteht die Tendenz, nicht jede Kommunikation im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Patentsachen zu privilegieren, namentlich auch nicht jede Mitteilung an das US-amerikanische Patentamt. In der Tendenz sind nur vertrauliche Informationen zwischen Patentspezialistin bzw. Patentspezialist und Klientschaft, die im Rahmen einer Rechtsberatung im Hinblick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ausgetauscht werden, geschützt.