Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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2.2 Titelschutz
Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt
Artikel 2 ist eine Schlüsselbestimmung für die Gewährleistung einer fachlich hochwertigen Beratung und Vertretung in Patentsachen. Nur wer einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen anerkannten Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit absolviert hat, kann sich im Patentanwaltsregister (vgl. Art. 12) eintragen lassen und darf unter Verwendung einer der geschützten Berufsbezeichnungen in der Schweiz die Beratung und Vertretung in Patentsachen wahrnehmen. Diese Berufsbezeichnungen garantieren innovativ tätigen Personen oder Unternehmen eine qualifizierte Fachperson als Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer. Personen, die nicht über die nötigen Qualifikationen verfügen, müssen ihre Dienstleistungen unter einer anderen Berufsbezeichnung anbieten. Die unbefugte Verwendung einer der geschützten Berufsbezeichnungen ist unter Strafe gestellt (vgl. Art. 15).
Absatz 1 führt die geschützten Berufsbezeichnungen abschliessend auf. Es sind dies die in den Landessprachen und im Englischen gängigen Berufsbezeichnungen für Personen, die in Patentsachen beratend oder vertretend tätig sind. Die Verwendung einer dieser Berufsbezeichnungen setzt voraus, dass die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind und ein Eintrag in das Patentanwaltsregister erfolgt ist.
Absatz 2 stellt die fachlichen Anforderungen auf, die zum Eintrag in das Patentanwaltsregister und zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen berechtigen. Verlangt sind ein anerkannter natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss, ein anerkannter Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit (Buchstaben a–c). Diese Anforderungen werden in den Artikeln 4–9 näher ausgeführt. Die geforderten fachlichen Qualifikationen widerspiegeln die Anforderungen, die an eine kompetente Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte gestellt werden: Letztere wirken als Mittlerinnen bzw. Mittler zwischen den technisch-naturwissenschaftlich ausgebildeten Erfinderinnen respektive Entwicklerinnen bzw. Erfindern respektive Entwicklern einerseits und der Rechtswissenschaft andererseits. Ein vertieftes Verständnis der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge einer Erfindung ist unumgänglich, um den Kerngedanken für eine Patentanmeldung in meist verallgemeinernde Worte fassen und damit einen effektiven Schutz über Patente gewährleisten zu können. Wollen Patentanwältinnen und Patentanwälte ihre Klientschaft kompetent und umfassend beraten, müssen sie neben einer fundierten technischen Grundausbildung auch über spezialisierte und detaillierte Rechtskenntnisse verfügen: Eine ganzheitliche Beratung setzt Kenntnisse im Patentrecht, aber auch solche im übrigen Immaterialgüterrecht sowie in jenen Rechtsgebieten voraus, welche bei der Verwertung und Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum zur Anwendung gelangen (insbesondere Verwaltungs- und Zivilverfahrensrecht, Vertragsrecht sowie schweizerisches Wettbewerbsrecht). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte zunehmend international ausgerichtet ist. Heute wird die überwiegende Mehrheit der für die Schweiz wirksamen Patente über das Europäische Patentübereinkommen erteilt. Vor diesem Hintergrund haben die Schweizer Unternehmen ein vitales Interesse an einer kompetenten Beratung auch in Bezug auf europäische und internationale Patentverfahren sowie an einer