Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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beraten und vertreten, dabei aber keine der in Artikel 2 erwähnten Berufsbezeichnungen verwenden.
Die Eintragung oder Verweigerung der Eintragung im Patentanwaltsregister wird in Form einer Verfügung eröffnet, welche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes24) und gegebenenfalls an das Bundesgericht unterliegt. Letzterem steht Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe t des Bundesgerichtsgesetzes25 nicht entgegen, da das IGE keine materielle Fähigkeitsbewertung vornimmt und über kein Ermessen verfügt, welches vom Bundesgericht nicht überprüft werden könnte; das IGE prüft vielmehr nur formell, ob die vorausgesetzten Nachweise vorliegen, was als reine Rechtsfrage vom Bundesgericht vollumfänglich überprüft werden kann.
Die Bestimmungen zum elektronischen Behördenverkehr (Abs. 3 und 4) entsprechen den oben (vgl. die Erläuterungen zu Art. 11) zitierten Vorschriften der immaterialgüterrechtlichen Spezialerlasse. Der Vorbehalt zugunsten der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege stellt sicher, dass die dort normierten Verfahrensgrundsätze vorliegend ebenfalls zur Anwendung gelangen. Gleichzeitig kann der Bundesrat die Regelung von technischen Einzelheiten an das IGE delegieren, damit dieses die Kompatibilität mit seinen übrigen Systemen – welche ihrerseits mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Europäischen Patentamt und den nationalen Partnerämtern kompatibel sein müssen – gewährleisten kann.
Art. 13 Registerinhalt
Gemäss Absatz 1 werden in das Patentanwaltsregister jene Angaben eingetragen, die erforderlich sind, um die angestrebte Transparenz zu erreichen: Nebst dem Umstand der Eintragung als solcher (und ihres Datums) steht die eindeutige Identifikation der eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte im Vordergrund, was durch die Eintragung von Name und Vorname, Geburtsdatum sowie Heimatort oder Staatsangehörigkeit gewährleistet wird (Buchstabe b stimmt insoweit mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 200026 überein). Hinzu kommen Angaben zur Erreichbarkeit sowie der Name eines allfälligen Arbeitgebers.
Gemäss Absatz 2 kann das Institut weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen. Mit dem Register soll in erster Linie sichergestellt werden, dass innovative Personen und Unternehmen eine fachlich qualifizierte Dienstleistungserbringerin oder einen fachlich qualifizierten Dienstleistungserbringer einfach ermitteln können. Insbesondere der Fall, in dem das Institut ermächtigt wurde, eine Person, deren Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gab, als Vertreterin oder Vertreter auszuschliessen (vgl. Art. 48b PatG27, Ziff. 2.6), tangiert den Kerngehalt der Eintragung einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts im Register und ein entsprechender Vermerk im Patentanwaltsregister dürfte somit im öffentlichen Interesse liegen. Zumindest in den Fällen, in denen das EJPD gestützt auf Artikel 48b Absatz 3 PatG die Veröffentlichung der Sanktion anordnet, steht einer entsprechenden Eintragung im Patentanwaltsregister auch aus der Sicht des Datenschutzes nichts entgegen.
24 SR 173.32, AS 2006 2197
25 SR 173.110, AS 2006 1205
26 SR 935.61
27 Patentgesetz vom 25. Juni 1954, SR 232.14