Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund und auf Kantone und Gemeinden
Der Vollzug des Patentanwaltsgesetzes obliegt in erster Linie dem Bund. Neue Vollzugsaufgaben ergeben sich aus der Prüfung der Voraussetzungen zur Führung der geschützten Berufsbezeichnungen nach Artikel 2 im Zusammenhang mit einem Gesuch um Eintragung im Patentanwaltsregister sowie aus der Führung des Patentanwaltsregisters selbst. Diese Aufgaben werden vom IGE übernommen. Das IGE wird sich bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 2 auf Akkreditierungs- und Anerkennungsentscheide der hierfür zuständigen eidgenössischen und kantonalen Stellen stützen können. Diesen dürfte aufgrund der vorgeschlagenen Regelung kein zusätzlicher Aufwand erwachsen, der sich nicht im Rahmen der bestehenden Aufgaben bewältigen und mit den verfügbaren Mitteln finanzieren liesse.
Der Aufwand, der dem IGE aufgrund seiner neuen Aufgaben erwächst, kann durch Gebühren und im Bedarfsfall aus anderen Einnahmen des Instituts finanziert werden. Die zusätzlichen Aufgaben haben somit für den Bund keine personellen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen.
Neben bestehenden Vollzugsaufgaben im Hochschulbereich ist die Strafverfolgung Sache der Kantone. Es ist indessen nicht zu erwarten, dass die neu geschaffenen Straftatbestände zusätzliche personelle Ressourcen erforderlich machen.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.2.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Konsumentinnen und Konsumenten sind oftmals nicht voll informiert über die Eigenschaften bestimmter Dienstleistungen und nur die anbietenden Personen haben das notwendige Wissen über die tatsächlichen Qualitätseigenschaften. Diese Informationsasymmetrie kann zu Problemen des «adverse selection» und «moral hazard» führen. Um diese beiden ungewünschten Phänomene zu überwinden und der Informationsasymmetrie entgegenzuwirken, sind Mindest-Qualitätsstandards ein geeignetes Mittel41 zur Regulierung von Märkten. Sie geben den Konsumentinnen und Konsumenten verlässliche Informationen über die Eigenschaften von Dienstleistungen. Gleichzeitig verringern Mindest-Qualitätsstandards so genannte Transaktions- und Suchkosten auf Märkten mit asymmetrischer Informationsverteilung42. Konsumentinnen und Konsumenten müssen somit weniger Zeit und Geld darauf verwenden, die Qualität von Produkten und Dienstleistungen vor ihrem Kauf zu prüfen. Gleichzeitig schaffen Minimum-Qualitätsstandards die Voraussetzung für Netzwerkeffekte, die eine weite Verbreitung und Nutzung des Standards sicherstellen.
Das Informationsgefälle ist auch bei den von Patentanwältinnen und Patentanwälten angebotenen Dienstleistungen festzustellen. Ratsuchende auf dem Gebiet des Patentrechts (meist kleine und mittlere Unternehmen) können die bestehenden Dienstleistungsangebote nicht in Bezug auf die fachliche Befähigung der Anbieterinnen oder
41 Leland, H.E. (1979), ‚Quacks, lemons and licensing: a theory of minimum quality standards’, Journal of Political Economy, 87, 1328-46.
42 Hudson, J. P. Jonas (2001), ‚Measuring the efficiency of stochastic signals of product quality’ Information Economics and Policy, 13 (1), 35-49.