Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Erlassen vorgesehenen Zeugnispflichten keine Verletzung des Berufsgeheimnisses darstellt.
2.6 Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung
Den wohlerworbenen Rechten von Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes einer patentanwaltlichen Tätigkeit nachgegangen sind, soll insoweit Rechnung getragen werden, als diese zum Führen der Berufsbezeichnungen nach Artikel 2 zugelassen werden, auch wenn die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 nur teilweise erfüllt sind, sofern sichergestellt ist, dass insbesondere die Ziele des Gesetzes der Qualitätssicherung und des Schutzes von Ratsuchenden vor Täuschung nicht wieder zurückgenommen werden:
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes in der Schweiz bereits eine patentanwaltliche Tätigkeit ausgeübt hat, soll einen Anspruch auf eine Eintragung in das Patentanwaltsregister haben, sofern die entsprechende Gebühr bezahlt wurde und alternativ eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a oder b erfüllt sind:
– Eine patentanwaltliche Tätigkeit (auf Vollzeitbasis) während wenigstens 6 Jahren; oder:
– Eine patentanwaltliche Tätigkeit (auf Vollzeitbasis) während wenigstens 3 Jahren in Kombination mit einer Zulassung als Europäische Patentvertreterin oder Europäischer Patentvertreter.
Im zweiten Fall wird die kürzere Dauer der verlangten patentanwaltlichen Tätigkeit durch die hohen Anforderungen insbesondere bezüglich Qualifikation und Berufserfahrung kompensiert, die an die Bewerberinnen und Bewerber um die europäische Zulassungsprüfung gestellt werden.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Art. 42 Abs. 1 MSchG, Art. 18 Abs. 1 DesG und Art. 13 Abs. 1 PatG
Artikel 42 Absatz 1 MSchG34, Artikel 18 Absatz 1 DesG35 sowie Art. 13 Abs. 1 PatG36 bestimmen, dass ein vom Hinterleger bestellter Vertreter in der Schweiz niedergelassen sein muss. In der Praxis wird das Niederlassungserfordernis allerdings nicht strikte durchgesetzt und das IGE stellt vielmehr auf das Vorliegen eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ab. In Angleichung an die Rechtslage insbesondere im Verwaltungsverfahren (Art. 11b VwVG37) muss eine Person, die in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, neu lediglich ein Zustellungsdomizil in der
34 Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 SR 232.11
35 Designgesetz vom 5. Oktober 2001, SR 232.12
36 Patentgesetz vom 25. Juni 1954, SR 232.14
37 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021