Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Der Vorteil des besseren Schutzes des Publikums vor unqualifizierten Anbieterinnen und Anbietern vermag diesen Eingriff nicht als verhältnismässig zu rechtfertigen.
– Bewilligungssystem mit ausschliesslicher Vertretungsbefugnis sowie Berufsregeln und Disziplinaraufsicht: Die gewerbsmässige Vertretung im patentrechtlichen Verwaltungsverfahren ist Patentanwältinnen und Patentanwälten mit einer Bewilligung vorbehalten (siehe vorstehend). Bei der Ausübung ihres Berufes unterstehen sie einer Disziplinaraufsicht, welche an Berufsregeln gekoppelt ist. Die Aufsicht wird vom EJPD oder vorzugsweise von einer vom Bund eingesetzten Aufsichtskommission wahrgenommen. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht gewährleisten beste Praktiken bei der Berufsausübung und stärken dadurch das Vertrauensverhältnis der Klientschaft zu ihrer Patentanwältin oder ihrem Patentanwalt. Dies führt allerdings zu einem weit reichenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und zu einer hohen Regelungsdichte. Eine neu zu schaffende Aufsichtskommission generiert zudem zusätzliche Vollzugskosten.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Begründung
Erfindungspatente sind vielfach das entscheidende wirtschaftliche Startguthaben für Einzelerfinderinnen bzw. Einzelerfinder und innovative Unternehmen. Allerdings sind insbesondere Einzelerfinderinnen bzw. Einzelerfinder sowie KMU mit der Komplexität des Patentrechts häufig überfordert. Sie sind auf professionelle Hilfe angewiesen, wenn sie ihre Erfindungen durch Patente schützen und den Schutz anschliessend auch durchsetzen wollen.
Eine unqualifizierte Beratung oder Vertretung kann zu kostspieligen Verletzungsprozessen bzw. zur Abweisung oder zum Verlust eines Patents führen. Aufgrund der internationalen Verflechtung des Patentwesens kann sie den Verlust des Patentschutzes weltweit bedeuten. Eine ungenügende Qualität der Vertretung wird oft erst Jahre nach der Anmeldung der Erfindung manifest, namentlich wenn das Patent bereits endgültig feststeht und nicht mehr korrigiert werden kann. Betroffen sind sämtliche innovativ tätigen Personen oder Unternehmen, die auf externe Fachkunde angewiesen sind. Der Verlust eines einzelnen Schutzrechts kann über deren Fortkommen bzw. Existenz entscheiden. Eine inkompetente Beratung wirkt sich folglich nicht nur auf die betroffenen Unternehmen, sondern letztlich auch auf die Gesamtwirtschaft negativ aus.
Wegen der verantwortungsvollen Stellung von Patentanwältinnen und Patentanwälten im Innovationsprozess kommt einem qualifizierten Berufsstand, der die Wirtschaft in diesem komplexen Gebiet unterstützen kann, eine wesentliche Bedeutung für den Innovationsstandort Schweiz zu. Der Gesetzesentwurf will daher in erster Linie eine hohe fachliche Eignung bei der Beratung und Vertretung in Patentsachen sicherstellen. Er stellt zu diesem Zweck fachliche Anforderungen als Voraussetzung für die Ausübung des Patentanwaltsberufs unter einer geschützten Berufsbezeichnung auf, die bei Aufnahme der Berufstätigkeit geprüft werden. Ein Patentanwaltsregister schafft Publizität und Transparenz (siehe im einzelnen Ziff. 1.2). Der mit dem Titelschutz verbundene Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit rechtfertigt sich