Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Was das Attorney-Client Privilege anbelangt, ist bereits in anderem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass den schweizerischen Patentanwältinnen und Patentanwälten wegen der inkonsistenten Praxis der US-amerikanischen Gerichte kein diesem Privileg entsprechender Schutz ihrer Beratungstätigkeit durch die USamerikanischen Gerichte garantiert werden kann (Ziff. 1.1). Doch ermöglicht das vorliegend festgeschriebene Berufsgeheimnis verbunden mit den Zeugnisverweigerungsrechten im Zivil- und Strafprozess die Zuerkennung eines Attorney-Client Privilege in einem US-amerikanischen Zivilprozess und führt zu einer Gleichstellung gegenüber dem europäischen Ausland.

2.4 Patentanwaltsregister

Art. 11 Registerführung

Gemäss Absatz 1 wird das Patentanwaltsregister vom IGE geführt. Dieses führt auch die Register für Marken, Patente, Designs und Topographien und verfügt damit über eine geeignete Infrastruktur. Schon heute ist das IGE die naheliegendste Anlaufstelle insbesondere für patentunerfahrene Personen, welche eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in ihrer Region suchen; dafür steht ihnen neu das öffentliche Patentanwaltsregister zur Verfügung (vgl. Art. 14). Auch künftig wird das IGE keine konkreten Empfehlungen abgeben.

Das Patentanwaltsregister kann in elektronischer Form geführt werden (Abs. 2). Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch in allen Spezialgesetzen des Geistigen Eigentums (Art. 16a ToG19, Art. 40 MSchG20, Art. 26aDesG21, Art. 65aPatG22). Der Einsatz zeitgemässer Arbeitsmittel erlaubt eine effiziente und kostengünstige Registerführung.

Art. 12 Eintrag in das Patentanwaltsregister

Wer in das Patentanwaltsregister eingetragen werden will, hat einen entsprechenden Antrag zu stellen und eine gestützt auf Artikel 13 IGEG23 erhobene Gebühr zu bezahlen (Abs. 1). Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt (Abs. 2). Die Prüfung des IGE beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die vorausgesetzten Aus- und Weiterbildungen sowie die praktische Tätigkeit ausreichend dokumentiert sind und ob die antragstellende Person über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt das IGE die Patentanwältin oder den Patentanwalt in das Register ein und stellt ihr oder ihm eine Bescheinigung aus. Wer sich nicht in das Patentanwaltsregister eintragen lässt oder wem die Eintragung mangels gegebener Voraussetzungen verweigert wird, darf gleichwohl Dritte in Patentsachen

19 Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992, SR 231.2

20 Markenschutzgesetz vom 28. August 1992, SR 232.11

21 Designgesetz vom 5. Oktober 2001, SR 232.12

22 Patentgesetz vom 25. Juni 1954, SR 232.14

23 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), SR 172.010.31