Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Schweiz bezeichnen. Der Vertreterzwang für ausserhalb der Schweiz domizilierte Personen soll daher aufgehoben werden. In Übereinstimmung mit dem Patentrechtsvertrag, der dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wurde38, werden in Art. 13 PatG die Handlungen aufgeführt, die im Ausland domizilierte Personen selbst ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz vornehmen können.
Art. 48a (neu) und Art. 48b (neu) PatG
Mit Artikel 48a Absatz 1 PatG39 wird klargestellt, dass niemand verpflichtet ist, sich in einem Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.
Absatz 2 präzisiert, wer als Vertreter bestellt werden kann. Inhaltlich entspricht die Bestimmung im Wesentlichen Artikel 9 Absatz 1 PatV40, wobei allerdings das Niederlassungs- bzw. Sitzerfordernis fallengelassen und durch das Zustellungsdomizil ersetzt wurde (vgl. auch die Ausführungen oben zu Art. 2 Abs. 2 Bst. d).
Artikel 48b enthält die Regelung von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 PatV. Die Aufsichtsfunktion des EJPD über die Vertreterinnen und Vertreter gewinnt mit der Einführung des Patentanwaltsgesetzes an Bedeutung. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem die entsprechenden Bestimmungen auf Gesetzesebene gehoben werden. Gleichzeitig soll damit einem allfälligen rechtsstaatlich motivierten Einwand vorgebeugt werden, Artikel 9 PatV sei als Grundlage für eine Disziplinaraufsicht des EJPD und insbesondere das Verhängen einer Sanktion (möglicherweise verbunden mit einem Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der betroffenen Person) ungenügend.
Art. 120 PatG
Diese Bestimmung wurde aufgrund von Art. 143 EPÜ anlässlich der Patentgesetzrevision von 1976 eingefügt. Sie sollte als Grundlage für eine gegenseitige staatsvertragliche Freizügigkeitsregelung im Hinblick auf die Zulassung schweizerischer Patentvertreterinnen und Patentvertreter in dem durch das Gemeinschaftspatentübereinkommen vorgesehenen Verfahren dienen. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in Kraft getreten und die Einführung des Gemeinschaftspatents ist in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wird die Streichung dieser Bestimmung beantragt. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als vorgesehen ist, dass grundsätzlich jede Person mit Zustellungsdomizil in der Schweiz in Patentsachen vor dem Institut als Vertreterin oder Vertreter tätig sein kann (vgl. Art. 48a Abs. 2 PatG). Eine künftige Einführung des Gemeinschaftspatents würde zudem gegebenenfalls ohnehin weitere Gesetzesanpassungen erforderlich machen.
38 Siehe Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung vom 23. November 2005, BBl 2006 1, Ziff. 2.2.3.3
39 Patentgesetz vom 25. Juni 1954, SR 232.14
40 Patentverordnung vom 19. Oktober 1977, SR 232.141