Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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gegenseitige Anerkennung und Vermeiden einer Benachteiligung im internationalen Kontext.
Die Initiative verlangt zudem, dass ein Berufsgeheimnis gesetzlich verankert wird. Dieses solle sicherstellen, dass von Schweizer Patentanwälten verfasste Gutachten der Gegenpartei nicht zugänglich gemacht werden müssten, während sich die ausländischen Konkurrenzunternehmen bzw. deren Patentanwälte auf das so genannte «Attorney-Client Privilege» berufen könnten.
Der Gesetzesentwurf entspricht dem zentralen Anliegen der Initiative, eine fachlich hohe Befähigung bei den in Patentsachen beratend und vertretend tätigen Personen sicherzustellen. Persönliche Anforderungen für die Ausübung des Patentanwaltsberufs sowie Berufsregeln sieht der Gesetzesentwurf demgegenüber nicht vor. Die Subsidiarität eines regulatorischen Eingriffes spricht dafür, den Verbänden die Statuierung von Berufsregeln und deren Durchsetzung zu überlassen. Die beantragte Regelung bleibt daher hinsichtlich der «Berufsethik» hinter den Forderungen der parlamentarischen Initiative zurück. Gleichwohl ist dadurch das Regelungsziel nicht in Frage gestellt. Wie das Beispiel des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter zeigt, sind Disziplinar- und Berufsregeln der Selbstregulierung ohne weiteres zugänglich.
Betreffend das Berufsgeheimnis entspricht der Gesetzesentwurf wiederum der parlamentarischen Initiative, selbst wenn er in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht auf eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten verzichtet. Wegen der inkonsistenten Praxis der US-amerikanischen Gerichte zum Attorney-Client Privilege (Ziff. 1.1) kann ein dem Attorney-Client Privilege entsprechender Schutz der Beratungstätigkeit schweizerischer Patentanwältinnen und Patentanwälte in Rechtsstreitigkeiten vor US-amerikanischen Gerichten zwar nicht garantiert werden. Das Berufsgeheimnis verbunden mit Zeugnisverweigerungsrechten schafft jedoch eine gegenüber der heutigen Rechtslage bessere Ausgangslage der schweizerischen Patentanwältinnen und Patentanwälte und führt zu einer Gleichstellung gegenüber dem europäischen Ausland.
1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Gesetzesentwurf schafft neue Aufgaben im Bereich der Prüfung der Voraussetzungen zur Führung der geschützten Berufsbezeichnungen nach Artikel 2 im Zusammenhang mit einem Gesuch um Eintragung im Patentanwaltsregister sowie aus der Führung des Patentanwaltsregisters selbst. Diese Aufgaben werden vom IGE übernommen. Das IGE wird sich bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 2 auf Akkreditierungs- und Anerkennungsentscheide der hierfür zuständigen Stellen stützen können. Diesen dürfte aufgrund der vorgeschlagenen Regelung kein zusätzlicher Aufwand erwachsen, der sich nicht im Rahmen der bestehenden Aufgaben bewältigen und mit den verfügbaren Mitteln finanzieren liesse.
Der Aufwand, der dem IGE erwächst, kann durch Gebühren und im Bedarfsfall aus anderen Einnahmen des Instituts finanziert werden. Angesichts der Bedeutung einer qualifizierten Vertretung und Beratung in Patentsachen für den Innovationsstandort Schweiz stehen Regelungsziel und der zu seiner Erreichung erforderliche Aufwand in einem vertretbaren, wenn nicht sogar günstigen Verhältnis zueinander.