Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Den wohlerworbenen Rechten von Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit ausgeübt haben, wird im Rahmen einer Übergangsregelung Rechnung getragen, die auch sicherstellt, dass die Qualitätssicherung als Ziel der Vorlage nicht in Frage gestellt wird.

1.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Im Vorfeld zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs hat das für das Geschäft federführende EJPD verschiedene Möglichkeiten zur Behebung der festgestellten Defizite des gegenwärtigen regelungsfreien Zustands geprüft. Es hat dabei auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit des regulatorischen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Gestützt auf die Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten hat sich das EJPD für die vorliegend unterbreitete Lösungsmöglichkeit entschieden. Mit den vorgeschlagenen gesetzgeberischen Massnahmen lassen sich bestehende Unzulänglichkeiten mit vertretbaren Kosten sowie mit einem geringen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit beheben. Die angestrebte fachlich hoch stehende Beratung sowie der Schutz des Publikums vor unqualifizierten Anbieterinnen und Anbietern werden damit erreicht.

Die geprüften, aber verworfenen Alternativen zur vorgeschlagenen Lösung sind im Wesentlichen:

– Selbstregulierung durch die Berufsverbände: Die Patentanwaltsverbände stellen in ihren Statuten Anforderungen an die Verbandsmitglieder insbesondere bezüglich Ausbildung und Berufserfahrung, statuieren Standesregeln und wachen über deren Einhaltung. Der Staat sieht aus ordnungspolitischen Erwägungen von einem regulierenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ab und überlässt den interessierten Berufsverbänden, in Eigenverantwortung für eine hohe Qualität der Beratung und Vertretung in Patentsachen zu sorgen. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt sich aus Auftragsrecht. Diese Lösung hat gewichtige Nachteile: Die Durchsetzung eines hohen Qualitätsstandards ist mangels Zwangsmitgliedschaft und wegen der Mehrzahl bestehender Berufsverbände fraglich. Die Transparenz bei der Suche nach kompetenter Beratung ist jedenfalls dann nicht garantiert, wenn jeder Verband eigene Normen und Titel schafft. Auch lässt sich auf diese Weise keine Verbesserung beim Zugang zum Patentanwaltsberuf in Europa erreichen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht bleibt fraglich. Im Ergebnis bringt diese Lösung keine substantielle Verbesserung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand.

– Bewilligungssystem mit ausschliesslicher Vertretungsbefugnis: Die gewerbsmässige Vertretung im patentrechtlichen Verwaltungsverfahren wird einer Bewilligungspflicht unterstellt und ist - ebenso wie bestimmte Berufsbezeichnungen - den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern vorbehalten. Wer die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt, kann höchstens beratend und unter einer anderen Berufsbezeichnung tätig werden. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber unterstehen einem Berufsgeheimnis und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Unzulänglichkeiten des gegenwärtigen Zustands werden durch diese Lösung behoben. Die ausschliessliche Vertretungsbefugnis greift andererseits in stärkerem Ausmass als der Gesetzesentwurf in die Wirtschaftsfreiheit ein.