Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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mung im Patentanwaltsgesetz kann dessen spezifischen Schutzinteressen besonders Rechnung getragen werden. Eine Titelanmassung im Sinne von Artikel 15 wird von Amtes wegen verfolgt. Dies dient dem Schutz innovativer Personen und Unternehmen vor unqualifizierter Beratung und somit dem Innovationsstandort Schweiz. Der Strafrahmen von Artikel 15 ist im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Titelanmassung angebracht. Der Strafrahmen gemäss UWG (Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken) bezieht sich auf sämtliche Formen des unlauteren Wettbewerbs und ist deshalb höher. Eine Gefängnisstrafe erscheint im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Tatbestand als nicht angebracht.
Absatz 2 macht einen Vorbehalt in Bezug auf die nach dem liechtensteinischen Recht zur Ausübung des Patentanwaltsberufs zugelassenen Personen. Diese sind gestützt auf Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 197829 mit dem Fürstentum Liechtenstein befugt, sich in Verfahren vor dem IGE als Vertreter bestellen zu lassen. Folglich muss ihnen in diesem Rahmen auch das Recht zustehen, die in Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte30 vorgesehene Berufsbezeichnung «Patentanwalt» in der Schweiz zu führen, selbst wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 2 nicht erfüllen.
Art. 16 Verletzung des Berufsgeheimnisses
Nach Artikel 10 und aus den dort dargestellten Gründen (vgl. Ziff. 2.3) unterstehen Patentanwältinnen und Patentanwälte einer weit reichenden Pflicht zur Verschwiegenheit. Soweit sie zur Erfüllung patentanwaltlicher Aufgaben Hilfspersonen beiziehen, sind auch diese dem Berufsgeheimnis zu unterstellen. Dabei ist es zum Schutze des Vertrauensverhältnisses zwischen der auftraggebenden Person und der Patentanwältin bzw. dem Patentanwalt unverzichtbar, die Geheimhaltungspflicht bei Bedarf mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen. Jedoch erscheint der Strafrahmen von Artikel 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193731, wonach die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Vertreterinnen bzw. Vertreter ausgewählter Berufe – Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte und weitere Personen, denen typischerweise nicht nur Geschäftsgeheimnisse, sondern auch solche aus der Privat- oder Intimsphäre des Geheimnisherrn anvertraut werden – mit Gefängnis bedroht wird und damit ein Vergehen darstellt, vorliegend zu hoch. Stattdessen soll die Verletzung des Berufsgeheimnisses von Patentanwältinnen und Patentanwälten als Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft werden.
Die Geheimnispflicht ist nicht absolut. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Abs. 2). Eine Zeugnispflicht besteht namentlich in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren vor Gerichten, soweit das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 163 Abs. 2 der Zivilprozessordnung32; Art. 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung33). Absatz 2 begründet keine Pflicht zur Aussage, sondern stellt klar, dass die Erfüllung von in anderen bundesrechtlichen
29 SR 0.232.149.514
30 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 43
31 SR 311.0
32 Siehe Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7221, 7317 ff
33 Siehe Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1198 ff