Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Abbaus der Hürden im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft eher mit einer Intensivierung des Wettbewerbs in der Schweiz zu rechnen. Höhere Kosten für die Dienstleistungen zulasten von KMU sind daher eher unwahrscheinlich.
Für die Kundschaft der Patentanwältinnen und Patentanwälte wird der Berufsstand mit einem Qualitätssiegel versehen. Die geschützten Berufsbezeichnungen werden für die Kundinnen und Kunden nachvollziehbar machen, welche Qualifikation und Qualität der Arbeit von Patentanwältinnen und Patentanwälten in der Schweiz zuzuordnen ist. Such- und Transaktionskosten für Dienstleistungen hoher Qualität verringern sich dadurch für die Ratsuchenden.
3.2.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Sinn und Zweck von Immaterialgüterrechten ist die Erhöhung des Innovationsaufkommens in Märkten, in denen der freie Markt Innovation behindert. Innovation schafft mehr Arbeitsplätze, höheres Wachstum und damit eine Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Patentanwältinnen und Patentanwälten kommt eine zentrale Stellung innerhalb des Innovationsprozesses zu. Insofern ist die Regelung des Standes der Patentanwältinnen und Patentanwälte in der Schweiz auch als eine Massnahme der Innovationsförderung zu verstehen. Durch Standardisierung und Qualitätserhöhung soll die Effizienz und die innovationsfördernde Wirkungsweise des für die Schweiz bedeutenden Patentsystems gewährleistet werden.
Es wird befürchtet, dass ein Patentanwaltsgesetz zu einer Kartellisierung der Märkte in der Schweiz führen könnte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nur eine Art der Berufsausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, nämlich das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen. Im Übrigen ist dieser Dienstleistungsbereich nicht durch Rechtsvorschriften reglementiert. Er steht auch ausländischen Anbieterinnen und Anbietern mit geringfügigen Einschränkungen offen. Daher ist eher eine Zunahme des Wettbewerbs als eine Kartellisierung des Schweizer Marktes für Beratungsdienstleistungen zu erwarten.
3.2.4 Alternative Regelungen
Es gibt eine Reihe von Lösungsoptionen. Die wichtigsten wurden bereits besprochen (Ziff. 1.3). Eine Selbstregulierung der betroffenen Verbände bedeutet zwar einen Verzicht auf einen Regulierungseingriff des Gesetzgebers; sie vermag allerdings die Ziele einer fachlich hoch stehenden Befähigung von Patentanwältinnen und Patentanwälten sowie des Schutzes von Ratsuchenden vor Täuschung über die Qualität der beanspruchten Dienstleistung nicht zu gewährleisten. Die anderen Lösungsoptionen führen demgegenüber zu einer weitergehenden Reglementierung des Berufs, die indessen nicht durch zusätzliche Vorteile bei der Erreichung des Regelungszwecks aufgewogen wird.
3.2.5 Zweckmässigkeit im Vollzug
Der vorliegende Gesetzesentwurf erfordert keine neuen Verwaltungsstrukturen. Der zusätzliche Aufwand, welcher den eidgenössischen und kantonalen Verwaltungseinheiten erwächst, ist bescheiden oder lässt sich im Falle der neuen Aufgaben des Instituts über Gebühren finanzieren (Ziff. 3.1).
Für Patentanwältinnen und Patentanwälte bringt der Gesetzesvorschlag im Vollzug dann eine Erschwernis, wenn sie sich bei unterschiedlichen Instanzen um die Aner-