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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Geometerverordnung
3. Fehlertheorie und Ausgleichungsrechnung.
c. Informationstechnologie:
1. Informatik-Grundlagen;
2. geografische Informationssysteme.
d. Vermessung der Schweiz:
1. Landesvermessung;
2. amtliche Vermessung.
e. Landmanagement:
1. Raumordnung und Raumentwicklung;
2. Landumlegung und Bodenordnung;
3. Immobilien- und Bodenbewertung.
f. Schweizerisches Recht:
1. Allgemeine Rechtskunde;
2. Verwaltungsrecht;
3. Sachen- und Bodenrecht;
4. Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
5. Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht.
g. Unternehmensführung:
1. Betriebswirtschaft;
2. Projektführung.
h. Sprachen und Kultur der Schweiz (Niveau gymnasialer Maturitätsausweis):
1. erste Landessprache (entsprechend Erstsprache Maturitätsprüfung);
2. zweite Landessprache (entsprechend Fremdsprache Maturitätsprüfung);
3. Geografie der Schweiz;
4. Geschichte und Staatskunde der Schweiz.
2Der Prüfungsstoff der Fächer entspricht in der Regel den Lehrinhalten für vergleichbare Fächer an einer ETH. Die Geometerkommission führt eine Konkordanzliste.
3Die Anforderungen der theoretischen Prüfungen entsprechen in der Regel den Anforderungen von ETH-Prüfungen für vergleichbare Fächer.
4Die Geometerkommission kann für einzelne Fächer abweichende Stoffinhalte oder Anforderungen festlegen.
Art. 3 Befreiung von der Prüfung
1Wer über einen Maturitätsausweis verfügt, ist von den Prüfungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h befreit, sofern die Ausbildung die entsprechenden Fächer auf dem Niveau der eidgenössischen Maturitätsprüfung einschliesst.
2Wer über einen Hochschulabschluss nach Artikel 1 verfügt, kann auf Antrag von einzelnen Fächern der theoretischen Prüfung befreit werden, wenn gewährleistet ist,