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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten

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Geometerverordnung

Art. 24 Inspektionsrecht

Die Geometerkommission hat das Recht, jederzeit Inspektionen durchzuführen. Sie kann diese Aufgabe an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.

Art. 25 Meldepflicht, Melderecht

1Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde sowie kantonale Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission unverzüglich Vorfälle, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten (Art. 23) verletzt werden.

2Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission die rechtskräftige Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind.

3Jede Person hat das Recht, der Geometerkommission Vorfälle zu melden, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten (Art. 23) verletzt werden. Das Recht steht auch Standeskommissionen von Berufsverbänden zu.

Art. 26 Disziplinarmassnahmen

1Bei Verletzung der Berufspflichten (Art. 23) oder bei Verweigerung des Inspektionsrechts (Art. 24) kann die Geometerkommission folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a. eine Massnahme der Fortbildung;

b. eine Verwarnung;

c. einen Verweis;

d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;

e. ein unbefristetes Berufsausübungsverbot.

2Mit einem Berufsausübungsverbot ist die befristete oder unbefristete Löschung aus dem Register verbunden.

3Zusätzlich zu einer Verwarnung, einem Verweis oder einem Berufsausübungsverbot kann eine Disziplinarbusse bis Fr. 20'000.- angeordnet werden.

Art. 27 Verfahren

1Besteht Verdacht auf Verletzung einer Berufspflicht, eröffnet die Geometerkommission ein Disziplinarverfahren und teilt dies der betroffenen Person mit.

2Die betroffene Person erhält Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Meldungen nach Artikel 25 sind ihr als Kopie zuzustellen.

3Die Geometerkommission lädt die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde ein, einen Amtsbericht zu den Vorwürfen oder Vorfällen zu erstellen.

4Sie kann zudem folgende weitere Beweismassnahmen durchführen: