Vorlage
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Geometerverordnung
2Sie erstattet dem Departement jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 38 Sekretariat
1Die Eidgenössische Vermessungsdirektion besorgt das Sekretariat der Geometerkommission.
2Sie führt die Geschäftskontrolle der Kommission.
3Sie kann an Stelle der Kommission folgende Änderungen im Register selbstständig wahrnehmen:
a. Löschungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d;
b. Änderungen der Eintragungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c.
Art. 39 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der Geometerkommission und der beigezogenen Expertinnen und Experten richtet sich nach der Kommissionenverordnung3.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. November 19944 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer wird aufgehoben.
Art. 41 Übergangsbestimmungen
1Die theoretische Vorbildung nach der Verordnung vom 16. November 19945 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer gilt während fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Nachweis der theoretischen Vorbildung im Sinne von Artikel 1.
2Zulassungsverfügungen gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 16. November 19946 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung während fünf Jahren als Zulassungsentscheid im Sinne von Artikel 5 Absatz 3.
3Werden die Konkordanzlisten gemäss Artikel 2 Absatz 2 an Änderungen der Studienordnung der ETH angepasst, so gelten für bestimmte Kandidatinnen und Kandidaten die Konkordanzlisten weiter, die während der Dauer des Studiums galten.
4Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über ein gültiges Patent als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer verfügen, werden in das
3 SR 172.31
4AS 1995 881