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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten

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Geometerverordnung

Art. 32 Gebühr des Disziplinarverfahrens

1Werden Disziplinarmassnahmen angeordnet, können der betroffenen Person nach Massgabe des Aufwands Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- bis 2'000.- auferlegt werden.

2Die Gebühr wird im Entscheid der Geometerkommission festgelegt.

Art. 33 Fälligkeit, Inkasso

1Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

2Für die Rechnungsstellung und das Inkasso ist die Eidgenössische Vermessungsdirektion zuständig.

3Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Gebühren des Bundes.

6. Abschnitt: Geometerkommission

Art. 34 Auftrag

Die Eidgenössische Kommission für Geometerinnen und Geometer (Geometerkommission) ist die Behörde nach Artikel 41 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes2.

Art. 35 Zusammensetzung

1Die Geometerkommission besteht aus 9 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Eidgenössischen Vermessungsdirektion sowie Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone, der Gemeinden, des Berufsstandes und der Hochschulen.

2Voraussetzung zur Ernennung als Mitglied ist die Eintragung im Register. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen sind davon ausgenommen.

3Die Geometerkommission konstituiert sich selbst. Vorbehalten bleibt Artikel 36.

4Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Art. 36 Ernennung

Die Mitglieder der Geometerkommission und deren Präsidentin oder Präsident werden durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ernannt.

Art. 37 Aufsicht

1Die Geometerkommission steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

2 SR …