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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Geometerverordnung
a. Amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; öffentliches Beschaffungswesen; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b. Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Modellbildung, Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenanalyse; Visualisierung.
c. Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht.
d. Unternehmensführung: insbesondere Betriebsführung; Projektführung; Ausbildungswesen; Standesregeln; Berufsverbände; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.
2Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.
Art. 10 Durchführung des Staatsexamens
1Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.
2Sie kann weitere Expertinnen und Experten beiziehen.
3Das Staatsexamen wird einmal jährlich durchgeführt. Zeitpunkt der Durchführung und Anmeldetermin werden im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen veröffentlicht.
Art. 11 Zulassung
1Die Anmeldung zum Staatsexamen erfolgt innert der im Bundesblatt veröffentlichten Frist schriftlich bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion.
2Der Anmeldung sind beizulegen:
a. der Lebenslauf, einschliesslich Angaben über Ausbildung und Berufspraxis;
b. der Nachweis einer genügenden theoretischen Vorbildung.
3Die Geometerkommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, legt das Prüfungsprogramm fest und bietet die Kandidatin oder den Kandidaten zur Prüfung auf.
4Die Eidgenössische Vermessungsdirektion eröffnet den Entscheid und das Aufgebot schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
Art. 12 Verhinderung
1Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, meldet sie oder er dies unverzüglich der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und reicht ein Arztzeugnis oder eine entsprechende Bestätigung ein.