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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Geometerverordnung
2Die Präsidentin oder der Präsident der Geometerkommission entscheidet, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob das Staatsexamen fortgesetzt werden kann. Dieser Zwischenentscheid ist abschliessend.
3Die Geometerkommission entscheidet, wie weit Prüfungsergebnisse angerechnet werden.
4Bei Abwesenheit oder Abbruch ohne wichtigen Grund ist das Staatsexamen nicht bestanden.
Art. 13 Ergebnis
1Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die Expertinnen und Experten, die beim Staatsexamen mitgewirkt haben, stellen für jeden Themenkreis fest, ob das Examen bestanden oder nicht bestanden ist.
2Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Sie begründet ihren Entscheid, wenn das Staatsexamen nicht bestanden wurde.
4Die Eidgenössische Vermessungsdirektion eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
5Bei bestandenem Examen stellt die Eidgenössische Vermessungsdirektion zusätzlich ein Diplom aus. Dieses berechtigt zum Führen des Titels „Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer“.
Art. 14 Wiederholung
1Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.
2Wiederholt werden nur Themenkreise, welche nicht bestanden wurden.
Art. 15 Unlauterkeit
1Die Geometerkommission kann das Staatsexamen als nicht bestanden erklären, wenn:
a. die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde;
b. während des Staatsexamens unerlaubte Mittel verwendet wurden.
2Wird die Unlauterkeit erst nach Ausstellung des Diploms bekannt, kann die Geometerkommission das Diplom widerrufen.