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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Geometerverordnung
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
3Die Noten von Prüfungen in einzelnen Fächern, die erlassen wurden, werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses wie folgt berücksichtigt:
a. Die Noten von Prüfungen an der ETH werden berücksichtigt und bei unterschiedlicher Notenskala umgerechnet. Die Geometerkommission kann festlegen, dass für einzelne Wahlfächer der ETH die individuelle Bewertung einer Semesterleistung ebenfalls als abgelegte Prüfung anerkannt wird.
b. Die Noten der übrigen erlassenen Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
4Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem für die Berechnung berücksichtigten Modul nach Artikel 2 Absatz 1 der Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 4,0 beträgt.
5Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung und hält fest, ob die theoretische Vorbildung erfüllt ist.
6Die Eidgenössische Vermessungsdirektion eröffnet die Noten und den Entscheid der Geometerkommission schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
Art. 7 Wiederholung
1Wird die theoretische Prüfung nicht bestanden, so können die Prüfungen in einzelnen Fächern einmal wiederholt werden.
2Wiederholt werden in einem nicht bestandenen Modul die Prüfungen in denjenigen Fächern, welche mit weniger als 4,0 bewertet wurden.
3Die Befreiung von Prüfungen gilt auch bei der Wiederholung.
2. Abschnitt: Staatsexamen
Art. 8 Voraussetzungen
Zum Staatsexamen wird zugelassen, wer:
a. eine genügende theoretische Vorbildung nachweist, und;
b. über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis im Bereich der vier Themenkreise des Staatsexamens verfügt.
Art. 9 Gegenstand
1Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen: