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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Geometerverordnung
3Bei der Löschung aus dem Register ist die Urkunde innert 30 Tagen unaufgefordert an die Eidgenössische Vermessungsdirektion einzusenden.
4. Abschnitt: Berufspflichten, Berufsaufsicht
Art. 22 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Inhaberinnen und Inhaber des Patents, soweit sie Funktionen und Arbeiten der amtlichen Vermessung ausüben.
Art. 23 Berufspflichten
Personen gemäss Artikel 22 beachten folgende Berufspflichten:
a. Sie üben ihre Funktion sorgfältig und gewissenhaft sowie zum Nutzen der Gesellschaft aus;
b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus, sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung;
c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Kundschaft im Bereich der amtlichen Vermessung und den übrigen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen;
d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv ist und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Die Werbung für privatwirtschaftliche und amtliche Tätigkeit ist zu trennen.
e. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen, die mit der Tätigkeit verbunden sind.
f. Sie klären die Kundschaft über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie offen über die geleisteten Arbeiten;
g. Sie sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern;
h. Sie sind verpflichtet, über alles Stillschweigen zu bewahren, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut wurde oder was sie im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommen haben;
i. Im Geschäftsverkehr, der die Ausübung von Funktionen der amtlichen Vermessung betrifft, weisen Sie auf ihre Eintragung im Register hin, zum Beispiel durch Verwendung der Bezeichnungen nach Artikel 21 Absatz 2;
k. Sie sind gegenüber eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden zur Wahrheit und zur Offenlegung ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet.