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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Geometerverordnung
dass in den entsprechenden Fächern eine theoretische Vorbildung vorliegt, die den Anforderungen von Artikel 2 Absätze 2 – 4 entspricht.
3Die Geometerkommission legt die Kriterien zur Prüfungsbefreiung in einer Weisung fest.
Art. 4 Durchführung der Prüfung
1Die ETH führen die theoretische Prüfung im Auftrag der Geometerkommission durch. Die Prüfungsreglemente der ETH gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.
2Die Geometerkommission kann die Durchführung der theoretischen Prüfung oder der Prüfungen in einzelnen Fächern an andere Hochschulen oder an einzelne Expertinnen und Experten übertragen.
Art. 5 Zulassung
1Die Anmeldung zur theoretischen Prüfung erfolgt schriftlich bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion.
2Der Anmeldung sind beizulegen:
a. die Studienausweise einschliesslich die Ausweise aller bisher bestandenen Prüfungen in einzelnen Fächern;
b. der gymnasiale Maturitätsausweis oder der Berufsmaturitätsausweis, soweit vorhanden;
c. der Antrag auf Befreiung von der Prüfung in einzelnen Fächern unter Angabe der Fächer und Beilage der entsprechenden Prüfungsnachweise (Art. 3 Abs. 2).
3Die Geometerkommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, insbesondere über:
a. die Anerkennung des Hochschulabschlusses;
b. die Befreiung von der Prüfung in einzelnen Fächern;
c. die noch abzulegenden Prüfungen (Prüfungsplan).
4Die Eidgenössische Vermessungsdirektion eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.
Art. 6 Ergebnis
1Die Expertinnen und Experten, welche die Prüfung abgenommen haben, stellen das Prüfungsergebnis in den einzelnen Fächern zuhanden der Geometerkommission fest.
2Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen werden nach folgender Skala bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind:
6 = sehr gut
5 = gut