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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Geometerverordnung
3. Abschnitt: Register und Patent
Art. 16 Voraussetzungen
1In das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Register) können Personen eingetragen werden, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
2Einzige fachliche Voraussetzung ist das Bestehen des Staatsexamens.
3Es müssen folgende persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
a. die Person muss handlungs- und urteilsfähig sein;
b. es dürfen keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind und deren Eintragung im Strafregister nicht gelöscht ist;
c. die Person muss fähig sein, den Geometerberuf eigenverantwortlich auszuüben.
Art. 17 Eintragung
1Die Eintragung in das Register erfolgt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
2Der Antrag auf Eintragung ist zuhanden der Geometerkommission an die Eidgenössische Vermessungsdirektion zu richten. Dem Antrag sind folgende Urkunden beizulegen:
a. Kopie des Diploms des Staatsexamens;
b. Auszug aus dem Strafregister;
c. Leumundzeugnis der Wohnsitzgemeinde, das auch die Handlungsfähigkeit bescheinigt;
d. eigenhändig unterzeichnete Bestätigung der Befähigung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c.
3Die Geometerkommission entscheidet über die Eintragung. Eine Verweigerung der Eintragung ist zu begründen.
4Die Eidgenössische Vermessungsdirektion eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.
Art. 18 Löschung
1Die Geometerkommission verfügt die Löschung aus dem Register wenn:
a. die Voraussetzungen zur Eintragung nicht mehr erfüllt sind;
b. aus disziplinarischen Gründen ein Berufsverbot anordnet wird;
c. die betreffende Person die jährliche Registergebühr nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt;
d. die betreffende Person die Löschung beantragt.