Vorlage

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Geometerverordnung

a. Befragung von Anzeigerinnen und Anzeigern (Art. 25 Abs. 3), soweit diese der Befragung zustimmen;

b. Befragung der betroffenen Person;

c. Durchführung einer Inspektion.

5Sie entscheidet in geheimer mündlicher Beratung. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid die Schwere des Vorfalls, die Geeignetheit der Massnahme und die im Register nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.

6Die Eidgenössische Vermessungsdirektion eröffnet den Entscheid schriftlich der betreffenden Person und teilt ihn der für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörde mit.

Art. 28 Verjährung

1Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Geometerkommission vom Vorfall Kenntnis hat.

2Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Geometerkommission unterbrochen.

3Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

Art. 29 Löschung der Disziplinarmassnahme

1Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register gelöscht.

2Ein befristetet Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register gelöscht.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 30 Prüfungsgebühren

1Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:

a. für die theoretische Prüfung eine Gebühr von Fr. 180.- pro geprüftes Fach, höchstens jedoch Fr. 1'800.-;

b. für das Staatsexamen eine Gebühr von Fr. 450.- pro geprüfter Themenkreis.

2Bei Abmeldung bis 60 Tage vor Prüfungsbeginn wird die einbezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Art. 31 Registergebühr

Die Registergebühr beträgt Fr. 100.- pro Kalenderjahr. Sie ist auch für angebrochene Kalenderjahre geschuldet.