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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten

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Geometerverordnung

Register eingetragen, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Eintragung innert zweier Jahre seit dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt wird. Dem Antrag müssen die Urkunden nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b – d beigelegt werden. Sie dürfen bis zur Entscheidung über die Eintragung in das Register weiterhin selbstständig Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführen.

Art. 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Geoinformationsgesetz7 in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Die Bundeskanzlerin: …

7 SR …