Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten
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3.4 Frage 4: Eingeschränkter Geltungsbereich für die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung angemessen? Halten Sie die Beschränkung von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung auf die Bereiche Terrorismus, verbotener politischer und militärischer Nachrichtendienst und Proliferation für angemessen?
Kantone
Die Kantone erachten die Einschränkung grossmehrheitlich für angemessen (ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, SO, BS, BL, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU). Verschiedentlich wird die Prüfung einer Ausdehnung des Geltungsbereichs auf gewalttätigen Extremismus (NW, GL, TG, VS, NE, JU), Organisierte Kriminalität (SH) und wirtschaftlichen Nachrichtendienst (BL) gefordert.
Parteien
Die FDP, die EVP und die LPS äussern sich zustimmend zur Einschränkung des Geltungsbereichs; für die SVP geht die Revision sehr weit und die SP (u.a. Mittel der Strafverfolgung ausreichend) und die GPS (u.a. Verwerfung aus grundsätzlichen Überlegungen) lehnen die Revision ab.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband erachten die Beschränkung für angemessen. Im Falle einer Ausdehnung auf den gewalttätigen Extremismus sei eine Beschränkung auf konkrete Hinweise von Gewalt gegen Leib und Leben vorzunehmen. Eine parlamentarische Kontrolle über die Datensammlung und die korrekte Löschung der Daten durch eine parlamentarische Kommission wird als wünschenswert erachtet.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund lehnt die besondere Informationsbeschaffung als verfassungswidrig ab.
Weitere im Einzelfall interessierte Kreise / Stellungnahmen ausserhalb der Liste der Vernehmlassungsadressaten
Gegen die Einführung von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung als solches sprechend sich Amnesty International, die Demokratische Juristinnen und Juristen, die GSoA und die Schweizerischen Datenschutzbeauftragten aus.
Zustimmend zum eingeschränkten Geltungsbereich äussern sich die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (u.a. die Ausklammerung des gewalttätigen Extremismus sei fraglich), der Verband Schweizerischer Polizeibeamter (u.a. Nichteinbezug Extremismus sei zu überprüfen), die Konferenz der städtischen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren (u.a. im Falle einer Ausdehnung auf den gewalttätigen Extremismus sei eine Beschränkung auf konkrete Hinweise von Gewalt gegen Leib und Leben vorzunehmen), das Centre Patronal, die Schweizerische Kriminalkommission (u.a. die Ausklammerung des gewalttätigen Extremismus sei fraglich), der Schweizerische Anwaltsverband (vorbehältlich der Ablehnung der Vorlage) und das Polizeikommando der Stadt Lugano (u.a. die Ausdehnung auf die organisierte Kriminalität sei zu prüfen).
Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz befürwortet ein noch weiter gefasstes und flexibleres Kriterium.
Der Rat für Persönlichkeitsschutz weist darauf hin, dass die Massnahmen der besonderen Informationsbeschaffung keineswegs harmloser Natur seien, und der Solothurnische An-