Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten
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Die Kontrollmöglichkeit sei fadenscheinig, da die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf von der Exekutive übergehbare Stellungnahmen reduziert würden (Big Brother Awards).
Insbesondere Artikel 18e: Entscheid über den Einsatz besonderer Mittel der Informati-
onsbeschaffung
Es sei unklar, inwieweit der Departementsvorsteher von der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts abweichen dürfe bzw. eine Änderung dürfe nur zu Gunsten der betroffenen Personen möglich sein (ZG, BL, FDP, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Im Antrag an das Bundesverwaltungsgericht sei zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sowohl die Massnahme, als auch die vorgesehene Dauer zu nennen (LU, ZG, BL, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Auch für die Verlängerung des Einsatzes von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung sei zwingend eine separate, positive Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen (ZG, BL, Amnesty International).
Bei einer negativen Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts dürften keine besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zum Einsatz gelangen können (FDP).
Die Modalitäten nach Absatz 4 seien vom Bundesverwaltungsgericht und nicht vom Departementsvorsteher zu umschreiben. Dies setze voraus, dass die Massnahmen bereits im Antrag des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht klar umschrieben würden (Amnesty International).
Insbesondere Artikel 18f: Dringlichkeitsverfahren
Es sei zu klären, wie im Falle einer negativen Stellungnahme die Vernichtung der ins Ausland gelangten Daten sichergestellt werden könne; ev. superprovisorische Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts in einem vereinfachten Verfahren oder generelles Absehen von einer Datenweitergabe während einem Dringlichkeitsverfahren (ZG, BL, SH, FDP, Amnesty International, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Es sei klarzustellen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 18b E BWIS gelten würden.
Werde der Einsatz nicht genehmigt, seien die Daten zu vernichten (Amnesty International).
Insbesondere Artikel 18g: Einstellung des Einsatzes
Aus Verhältnismässigkeitsgründen sollten nicht nur ganze Einsätze eingestellt werden können, sondern auch die Anwendung einzelner Mittel bei Andauern des Einsatzes selbst (LU, ZG, BL, GR, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Die Ausführungen im erläuternden Bericht, wonach im Falle der verweigerten Genehmigung einer bereits im Vollzug stehenden Massnahme die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürften bzw. vernichtet werden müssten, seien im Gesetz zu verankern (ZG, BL, AR, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Insbesondere Artikel 18h: Bearbeiten der mit besonderen Mitteln beschafften Perso-
nendaten
Die Informationstriage dürfe nicht vom Bundesamt selbst durchgeführt werden oder sei zumindest vom Bundesverwaltungsgericht zu kontrollieren (ZG, BL, SH, AR) bzw. es sei dafür eine unabhängige Stelle zu benennen und eine Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht analog Artikel 18c E BWIS einzurichten (Schweizerische Datenschutzbeauftragte).