Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten
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sen werden, dürfe deren Schutz nicht zu Straffreiheit führen (GSoA).
4.6 Artikel 14d Tarnidentitäten
Absatz 2 Buchstabe b E BWIS sei dahingehend anzupassen, dass eine Tarnidentität solange aufrechterhalten werden könne, wie dies operativ erforderlich sei. Im Übrigen scheine der
2. Abschnitt von Kapitel 3a der treffende Regelungsort (SH).
Da die Artikel 14b ff. E BWIS ins Kapitel 3 aufgenommen worden seien, seien die Erläuterungen, wonach für die anderen als in Art. 18a Abs. 1 genannten Gefahrenquellen keine Änderungen anstünden, unzutreffend. Vielmehr finde im gesamten Bereich des BWIS eine Verlagerung der Überwachung in den privaten Raum statt. Hinzu kämen bei den Tarnidentitäten systematische Probleme: Da eine positive Stellungnahme vorausgesetzt werde, könne der Eindruck entstehen, es handle sich dabei um ein besonderes Mittel der Informationsbeschaffung, jedoch ohne Einschränkung auf bestimmte Risikofelder. Im Gesetz sei deshalb klarzustellen, in welchem Rahmen und zur Abwehr welcher Gefahren Tarnidentitäten eingesetzt werden könnten. Damit eine richterliche Prüfung überhaupt Sinn mache, seien zudem die Voraussetzungen klar zu definieren. Vorgeschlagen werde, Tarnidentitäten in Kapitel 3a als besonderes Mittel der Informationsbeschaffung zu behandeln. Im Übrigen werde der Einbezug von Dritten in die nachrichtendienstliche Tätigkeit abgelehnt (Amnesty International).
Die Ausstattung von Personen mit Tarnidentitäten dürfe nur im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgen (SGB).
Die Artikel 14b - d seien zu streichen. Auf die Bespitzelung der Bevölkerung mittels InformantInnen sei zu verzichten bzw. die gezielte Überwachung von Verdächtigen sei im Rahmen von ordentlichen Strafermittlungen genügend geregelt (GSoA).
4.7 Artikel 16 Absatz 3, zweiter Satz
Die Bestimmung verstosse gegen die Organisationsautonomie im kantonalen öffentlichen Recht und gegen Art. 37 des eidg. Datenschutzgesetzes bzw. sei inakzeptabel (LU, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband,
Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
4.8 Artikel 17 Absatz 3, Buchstaben e und Absatz 7
Mit Staaten, die Menschenrechte systematisch oder gravierend verletzten, dürfe kein Informationsaustausch stattfinden (GSoA).
Buchstabe e
Es sei die Form (z.B. schriftlicher Nachweis) festzulegen, mit welcher der ersuchende Staat das Einverständnis der betroffenen Person zusichere (LU, ZG, SO, BL, SH, GSoA, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Absatz 7
Die Vor- und Nachteile des Status Quo bzw. der vorgeschlagenen Neuregelung seien aufzuzeigen (FDP).
Der absolute Quellenschutz werde abgelehnt, damit die straf- und zivilrechtliche Haftung bösgläubiger und/oder straffällig gewordener Informanten möglich bleibe. Eine unrichtige Information solle auch im Bereich des BWIS berichtigt werden können. Ev. sei eine Regelung mit Interessenabwägung zu prüfen. Auch dürfe die Weiterleitung von Informationen an die BKP nicht via Quellenschutz verweigert werden können (LU, ZG, SO, BL, AR, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).