Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Für Präventionsmassnahmen müsse derselbe Massstab wie für die Massnahmen der Repression gelten (AR).

4.3 Artikel 14a Funkaufklärung

Es sei zu erläutern, inwieweit eine direkte Nutzung von ONYX durch den DAP mit der Aufgabentrennung der Nachrichtendienste und damit auch der Zweckbindung der durch ONYX erhobenen Daten vereinbar sei (LU, ZG, SO, BL, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Es sei unklar, ob und allenfalls wie im Rahmen der Funkaufklärung gewonnene Erkenntnisse über terroristische / gewaltextremistische Propaganda analog zu Artikel 18n E BWIS unterbunden werden könne bzw. müsse, z.B. durch technische Gegenmassnahmen (BS).

Die bisherige Praxis sei rechtswidrig und beruhe auf einer absurden Auslegung des Fernmeldegeheimnisses; Evaluation über Nutzen oder Kosten bestehe keine (Demokratische Juristinnen und Juristen).

Der Artikel sei zu streichen, weil Absatz 2 die unkontrollierbare Überwachung ermögliche (GSoA).

4.4 Artikel 14b Informantinnen und Informanten

Da die Artikel 14b ff. E BWIS ins Kapitel 3 aufgenommen worden seien, seien die Erläuterungen, wonach für die anderen als in Art. 18a Abs. 1 genannten Gefahrenquellen keine Änderungen anstünden, unzutreffend. Vielmehr finde im gesamten Bereich des BWIS eine Verlagerung der Überwachung in den privaten Raum statt. Das vorgeschlagene Anreizsystem für Informationen durch Privatpersonen werde abgelehnt, gleich wie der Einbezug von Dritten in die nachrichtendienstliche Tätigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass auf unter Verletzung elementarer Menschenrechte erworbene Informationen abgestellt werde (Amnesty International).

Eine anonyme Meldung an den Staatschutz sei grundsätzlich etwas anderes als die Anzeige einer Straftat, bei der sich die angeschuldigte Person nachher verteidigen könne. Wenn Drittpersonen mit einem bezahlten Auftrag zur heimlichen Ausforschung anderer eingesetzt würden, seien sie eigentliche V-Leute. Die gelte umso mehr beim Einsatz von Tarnidentitäten mit staatlich gefälschten Urkunden. Beim Strafverfahren basiere der Einsatz auf dem Bundesgesetz über verdeckte Ermittlungen bzw. auf einem Straftatverdacht; im Staatsschutzbereich solle diese Methode ohne weitere Voraussetzung eingesetzt werden können. Der Einsatz von Informanten in sämtlichen Staatsschutzbereichen mache die Schweiz wieder zum Spitzel- und Schnüffelstaat; Sekretariatspersonal von Anwaltskanzleien würde als Spitzel angeworben werden können und die Ausforschung von Medienschaffenden sei möglich. Im Übrigen führe die Weiterverwendung so erlangter Informationen zu einer Verunstaltung des Strafverfahrens (Demokratische Juristinnen und Juristen).

Die Artikel 14b - d seien zu streichen. Auf die Bespitzelung der Bevölkerung mittels InformantInnen sei zu verzichten bzw. die gezielte Überwachung von Verdächtigen sei im Rahmen von ordentlichen Strafermittlungen genügend geregelt (GSoA).

4.5 Artikel 14c Schutz von Informantinnen und Informanten

Ein Anreizsystem für Informationen durch Privatpersonen werde abgelehnt (Amnesty International).

Die Artikel 14b - d seien zu streichen. Auf die Bespitzelung der Bevölkerung mittels InformantInnen sei zu verzichten bzw. die gezielte Überwachung von Verdächtigen sei im Rahmen von ordentlichen Strafermittlungen genügend geregelt. Sollten InformantInnen zugelas-