Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Die Verteidigungsrechte seien schlecht ausgebildet und bedürften einer markanten Verbesserung (economiesuisse, Rat für Persönlichkeitsschutz).

Die Betroffenen müssten ihre Akten einsehen, allfällige Fehler korrigieren und die Löschung von Falschangaben durchsetzen können (Big Brother Awards).

Im Falle eines nicht erhärteten Verdachts und nach Orientierung der betroffenen Personen dürften zu einem späteren Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden Ermittlungen mehr möglich sein (Verband Schweizerischer Polizeibeamter).

Insbesondere Artikel 18j: Vollzug durch die Kantone

Die kantonalen Mittel würden für zusätzliche Aufgaben nicht ausreichen (SZ, BS, AI, FR, SH, VD, KKPKS, Schweizerische Kriminalkommission).

Insbesondere Artikel 18k: Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs

Die Überwachung sei unnötig, weil bei gegebener Sachlage bereits nach Artikel 260bisund 260terStGB bzw. BÜPF möglich. Zudem dürfte die Verwertbarkeit von staatsschützerischen Erkenntnissen im Strafverfahren so gut wie nie gegeben sein, weil es am für den Transfer erforderlichen hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdacht mangle. Im Übrigen würden sich geheimdienstlicher Quellenschutz und das Unmittelbarkeitsprinzip im Strafprozess gegenseitig ausschliessen (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz).

Soweit die Zwangsbefugnisse gemäss BWIS umfassender ausgestaltet würden als jene der Strafjustiz, sei die Durchlässigkeit der so erlangten Information zur Strafjustiz zu überprüfen, da sonst deren Befugnisse auf diesem Umweg ausgedehnt würden (FDP, Rat für Persönlichkeitsschutz).

Insbesondere Artikel 18l: Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät

"Nicht allgemein zugängliche Orte" sei durch "nicht öffentliche Räume" zu ersetzen (SH).

3.7 Frage 7: Kriterien für ein Tätigkeitsverbot richtig? Erachten Sie die Anordnungsvoraussetzungen für ausreichend? Falls nein, sollen die Anordnungsvoraussetzungen verschärft oder gemildert werden? Im Falle einer Verschärfung: Welche zusätzlichen Kriterien erachten Sie für notwendig? Im Falle einer Milderung: Auf welche Kriterien kann verzichtet werden?

Kantone

Die Kantone unterstützen das Tätigkeitsverbot beinahe einstimmig (ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU). Vereinzelt wird geltend gemacht, die Begriffe "terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe" seien zu definieren (TG), dass im Gesetz Art und Umfang der verbotenen Tätigkeiten festzuhalten seien (SO), dass für die Anordnung ein konkreter Verdacht genügen müsse (NW) bzw. dass das Tätigkeitsverbot auf rassistische Handlungen auszudehnen sei (ZH) oder dass es mit einer Kompetenz zur Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten zu ergänzen sei (GR).

Parteien

Die EVP und die LPS erachten die Anordnungsvoraussetzungen für ausreichend. Die FDP möchte die Anordnungskompetenz wie bis anhin beim Gesamtbundesrat belassen. Die SVP und die GPS lehnen ein Tätigkeitsverbot ab.