Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband erachten die Anordnungsvoraussetzungen für ausreichend.

Weitere im Einzelfall interessierte Kreise / Stellungnahmen ausserhalb der Liste der Vernehmlassungsadressaten

Ablehnend äussern sich Amnesty International (u.a. kein Tätigkeitsverbot ohne strafrechtlich relevantes Handeln), die Demokratischen Juristinnen und Juristen (u.a. Vorsteher EJPD bekäme exorbitante Machtbefugnisse), die GSoA (u.a. die verbotenen Tätigkeiten seien im Gesetz aufzuführen), der Schweizerische Anwaltsverband (u.a. falscher Regelungsort), Big Brother Awards (Tätigkeitsverbot sei undemokratisch) und der Solothurnische Anwaltsverband (u.a. erforderliche Bestimmungen seien bereits im StGB enthalten).

Zustimmung signalisieren die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (u.a. hinlänglich konkreter Verdacht müsse genügen), der Verband Schweizerischer Polizeibeamter (Kriterien seien angemessen), die Konferenz der städtischen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren (u.a. Anordnungsvoraussetzungen seien ausreichend), das Centre Patronal (Kriterien seien ausreichend), die Schweizerische Kriminalkommission (Messlatte für Anordnung dürfe nicht zu hoch gelegt werden) und das Polizeikommando der Stadt Lugano.

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz weist auf die vor Inkrafttreten des BÜPF anwendbaren Kriterien hin; diese seien geeigneter gewesen.

Insbesondere Artikel 18n

Die Bestimmung werde abgelehnt, weil damit der Notstand in den Alltag eingeführt würde und weil die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufe (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz).

Der Artikel sei unnötig, weil das Propagieren terroristischer oder gewaltextremistischer Umtriebe Straftaten seien. Diese Straftat müsse bewiesen werden, um sie ahnden zu können. Der Verzicht auf eine Benennung verbotener Tätigkeiten bzw. die schwammige Formulierung begünstige Willkür. Die Einsprachemöglichkeit löse das Problem nicht, weil damit eine Umkehr der Beweislast einhergehe. Ein Tätigkeitsverbot müsse von einem Gericht beurteilt oder verfügt werden (GSoA).

Die verbotenen Tätigkeiten seien unklar bzw. das Instrument lasse sich gegen jede politische Opposition anwenden. Der mögliche Rekurs sei unbehelflich, weil mit einer Umkehr der Beweislast verbunden. Ohne Einsichtsrecht in die Akten wüssten die Betroffenen überdies gar nicht, was genau ihnen vorgeworfen werde (Big Brother Awards).

3.8 Frage 8: Andere Massnahmen notwendig? Gibt es weitere Massnahmen präventiv-polizeilicher Natur, die Sie zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als notwendig erachten würden? Falls ja, welche und warum?

Kantone

Die Kantone erachten die Massnahmen grossmehrheitlich für ausreichend (ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, SO, BL, AI, GR, AG, TG, TI, VS, GE). SH und SG möchten zusätzlich die Möglichkeit schaffen, Insignien radikaler / terroristischer Organisationen bei einer Zurschaustellung im öffentlichen Raum zu beschlagnahmen bzw. die Ausstrahlung oder den Empfang von Fernsehsendungen, welche die Ideologie islamistischer Terrorgruppen weiterverbreiten, zu verunmöglichen.