Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Weitere im Einzelfall interessierte Kreise / Stellungnahmen ausserhalb der Liste der Vernehmlassungsadressaten

Ablehnend äussern sich Amnesty International (u.a. für die richterliche Prüfung sei volle Kognition erforderlich; positive Stellungnahmen des Gerichts seien dem EDÖB vorzulegen mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht; während einem Dringlichkeitsverfahren dürfe keine Datenweitergabe an ausländische Staaten oder an Drittpersonen erfolgen), die Demokratische Juristinnen und Juristen (u.a. Präventionsbehörde mit mehr Spielraum als Strafverfolgungsbehörde sei inakzeptabel; als Prüfinstanz sei das Bundesstrafgericht vorzusehen; der Einfluss der Exekutive auf das Verfahren sei zu gross), die GSoA (u.a. das Genehmigungsverfahren sei unklar und negative Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts dürften von der Exekutive nicht übergangen werden können), Big Brother Awards (u.a. die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts würden auf durch die Exekutive übergehbare Stellungnahmen reduziert), der Rat für Persönlichkeitsschutz (u.a. mangelnde Detailkenntnisse des Gerichts würden eine Überprüfung verunmöglichen) und der Solothurnische Anwaltsverband (u.a. die Anordnungs- und Genehmigungsvoraussetzungen seien diffus und es werde bloss ein Schein von Rechtsstaatlichkeit gewahrt).

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz erachtet im Falle der Wiedereinführung der präventiven Telefonüberwachung einen angemessenen Rechtsschutz für unumgänglich.

Die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz und die Schweizerische Kriminalkommission befürworten das Prinzip der "Doppelten Prüfung", verlangen den abschliessenden Entscheid von einer Gerichtsbehörde und schlagen eine Umkehr des Verfahrensablaufs vor.

Der Verband Schweizerischer Polizeibeamter (u.a. es werde ein optimales Verfahren zum Schutz der Bürgerrechte geschaffen), die Konferenz der städtischen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren (u.a. eine hoch angesetzte Schwelle mit Zustimmungserfordernis mehrerer Stellen werde begrüsst), das Centre Patronal, die Schweizerischen Datenschutzbeauftragten (u.a. der Einbezug des Bundesverwaltungsgerichts werde begrüsst, wenn auch die Gewichtung dieser richterlichen Kontrolle offen bleibe), der Schweizerische Anwaltsverband (u.a. das Verfahren scheine a priori akzeptabel) und das Polizeikommando der Stadt Lugano (u.a. die Kontrollinstanzen würden ein angemessenes Vorgehen garantieren) äussern sich zustimmend.

Das Schweizerische Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht weisen darauf hin, dass der Rechtsschutz ohne Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung weitestgehend wirkungslos bleiben werde.

Das Schweizerische Bundesgericht wünscht die Klarstellung, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes nach Artikel 18d E BWIS weder an das Bundesgericht weitergezogen werden könnten, noch dass eine Behördenbeschwerde offen stehe und weist auf Klärungsbedarf bei Artikel 29a Absatz 2 E BWIS (Hinweis auf Völkerrecht) hin. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit den organisatorischen Bestimmungen - weil in den Bereich seiner internen Organisation fallend - nicht einverstanden.

Insbesondere Kapitel 3a: Besondere Informationsbeschaffung

Die Notwendigkeit der neuen Instrumente, auch im Verhältnis zu den bestehenden strafrechtlichen Untersuchungsmöglichkeiten, sei nicht ausgewiesen. Es würden keine genügenden Garantien für die Grundrechte der Bürger und die Kontrolle der Vollzugsbehörden bestehen (Schweizerische Datenschutzbeauftragte).