Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten
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Ein Anreizsystem für Informationen durch Privatpersonen werde abgelehnt (Amnesty International).
Artikel 13d E BWIS und Artikel 17 Absatz 7 E BWIS würden sich widersprechen (Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Geheimdienstlicher Quellenschutz und Unmittelbarkeitsprinzip im Strafprozess würden sich gegenseitig ausschliessen (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz).
4.9 Artikel 27, Absatz 1bis
Neben Bundesrat und Geschäftsprüfungskommission sei auch die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren (ZG, Schweizerische Datenschutzbeauftragte, GSoA).
Die demokratische Kontrolle ist als sehr schwach zu werten (SGB).
4.10 Artikel 29a
Absatz 2 beschränke die zugelassenen Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht. Es frage sich, ob nicht auch das Völkerrecht (z.B. EMRK, UNO-Pakt II) aufgeführt werden sollte. Weiter scheine der Ausschluss jeglicher Sachverhaltsrüge, weil letztlich auch eine Bundesrechtsverletzung, problematisch. Angezeigt scheine, eine Sachverhaltsprüfung im Rahmen von Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2 BGG zuzulassen (Schweizerisches Bundesgericht).
Eine Bedrohungslage rechtfertige das fallweise hinten Anstellen des individuellen Rechtsschutzes gegenüber den nationalen Sicherheitsinteressen. Überprüfungshandlungen sollten insofern wahrgenommen werden können, als sie zeitkritische Ermittlungen zum Aufdecken von illegalen Handlungen nicht behindern (Vereinigung Schweizerischer Nachrichtenoffiziere).
4.11 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung, Artikel 99, Absatz 1, zweiter Satz; Absatz 1bis sowie Artikel 99a
Artikel 99 Absatz 1, 1bis
a) Um Klarheit zu schaffen, welche Frequenzen überwacht werden dürften, werde vorgeschlagen: "Er kann sich auch des Mittels der Funkaufklärung auf den für militärische Zwecke reservierten Frequenzen bedienen um diese zu überwachen und so ihre Nutzung durch die Armee sicherzustellen."
b) Informationen über die Luftverkehrssituation würden durch die Firma SkyGuide im Besitz des Bundes sichergestellt. Falls diese Informationen für die Sicherung des Schweizer Luftraumes nicht ausreichten, seien von SkyGuide entsprechende Massnahmen zu verlangen. Sollte die Armee über Geräte verfügen, die sie für ihre Zwecke nicht benötige oder die sich zur Verbesserung der Kontrolle der Luftverkehrssituation eigneten, seien diese an die zivile Firma abzutreten. Es seien keine Soldaten mit solchen Aufgaben zu betrauen. Die Vermischung von militärischen und zivilen Aufgaben sei abzulehnen (GSoA).
4.12 Stellen / Ressourcen
Zusätzliche kantonale Aufwendungen seien angemessen abzugelten (SZ, BS, AI, FR, SH, VD, Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, Schweizerische Kriminalkommission).
Da eine departementsinterne Kompensation der 40 Stellen erfolgen solle, sei darzulegen, welche Aufgaben inskünftig nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllt werden würden (CVP).
Der Stellenbedarf sei ungenügend erläutert. Auch das Bundesverwaltungsgericht und die