Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Die Mehraufwendungen der Kantone seien angemessen abzugelten (ZH, FR, AG).

Parteien

Die GPS fordert anstelle des Ausbaus polizeilicher Massnahmen keine Beteiligung am "Krieg gegen den Terror" bzw. aussenpolitisches Engagement zur Überwindung globaler Spannungen und zur Durchsetzung des Völkerrechts. Alle übrigen Parteien sehen zum heutigen Zeitpunkt keinen Bedarf für weitergehende Massnahmen oder verzichten auf eine Stellungnahme.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband halten keine weiteren Massnahmen für notwendig.

Weitere im Einzelfall interessierte Kreise / Stellungnahmen ausserhalb der Liste der Vernehmlassungsadressaten

Keine weiteren Handlungsbedarf sehen der Schweizerischer Anwaltsverband, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, der Verband Schweizerischer Polizeibeamter, die Konferenz der städtischen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren, das Centre Patronal, die Schweizerische Kriminalkommission, der Solothurnische Anwaltsverband und das Polizeikommando der Stadt Lugano.

Amnesty International hält dafür, bestehende Mittel besser auszuschöpfen und die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen zu verbessern; die GSoA empfiehlt Massnahmen im aussenpolitischen Bereich.

4. Die wichtigsten Bemerkungen zu den übrigen Gesetzesartikeln

4.1 Artikel 10a Lage innere Sicherheit

Die ELD sei eine Datensammlung gemäss DSG. Das Abrufverfahren von Behörden und Privatpersonen sei auf Gesetzesstufe zu regeln. Darin seien die wichtigsten Grundsätze zu regeln, d.h. die Grundzüge für den Datenzugang, die Regelung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten. Der Erlass einer Zugangsregelung nach Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe b E BWIS habe nicht durch das Bundesamt, sondern mindestens durch den Bundesrat zu erfolgen. In Absatz 4 würden klare Aussagen über die Gewährleistung des Privatsphärenschutzes fehlen, wenn Daten bekannt gegeben würden. Das Bundesamt sei deshalb zu verpflichten, für die Einhaltung des Datenschutzes bei den Empfängern zu sorgen (BE, LU, ZG, BL, SH, AR, FDP, Amnesty International, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Die Bearbeitung personenbezogener Daten sei auf freiwillig überlassene Daten zu beschränken. Von einem Zugang privater Personen oder von Sicherheitsdiensten zu einer Lagedarstellung sei abzusehen. Artikel 10a Absatz 4 E BWIS sei ersatzlos zu streichen (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz, GSoA).

Der Einbezug von Dritten in die nachrichtendienstliche Tätigkeit werde abgelehnt, weil die Gefahr bestehe, dass auf unter Verletzung elementarer Menschenrechte erworbene Informationen abgestellt werde (Amnesty International).

4.2 Artikel 14, Absatz 3

Es sei darzulegen, warum die heutigen Mittel der Strafverfolgung nicht ausreichen würden (BL, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).