Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Insbesondere Artikel 18i: Mitteilungspflicht

Die Einhaltung der Vorschrift sei illusorisch, weil jeder Kontrolle entzogen (AR).

Das Verhältnis zwischen der nachträglichen Informationspflicht und dem indirekten Auskunftsrecht sei unklar und müsse verbessert werden. Auch sei dem Entscheid der EDSK vom 15.02.2006 betr. Art. 18 Abs. 3 BWIS (angeblich verfassungs- und EMRK-widrig) Rechnung zu tragen (LU, ZG, BL, SO, CVP, FDP, Rat für Persönlichkeitsschutz, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Die nachträgliche Mitteilungspflicht sei auf die allgemeine Informationsbeschaffung nach Artikel 14 BWIS bzw. auf alle von der Überwachung betroffenen und identifizierten Personen auszudehnen (LU, ZG, BL, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Es sei klarzustellen, dass für den Aufschub oder den Verzicht einer Mitteilung eine weitere positive Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d Absatz 1 Buchstabe b E BWIS erforderlich sei (LU, ZG, BL, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Es sei zu präzisieren, wann eine Person als "nicht erreichbar" im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d gelte (LU, ZG, BL, Amnesty International, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Die nachträgliche Informationspflicht sei für die Wahrnehmung des Beschwerderechts vor Gericht unerlässlich (SH).

Mit der möglichen Verweigerung der Akteneinsicht aus Gründen der inneren Sicherheit falle eine wesentliche systemimmanente Kontrolle weg (CVP).

Eine Bedrohungslage rechtfertige das fallweise hinten Anstellen des individuellen Rechtsschutzes gegenüber den nationalen Sicherheitsinteressen. Überprüfungshandlungen sollten insofern wahrgenommen werden können, als sie zeitkritische Ermittlungen zum Aufdecken von illegalen Handlungen nicht behindern (Vereinigung Schweizerischer Nachrichtenoffiziere).

Es sei zu prüfen, ob in den Beschwerdefällen nach Artikel18i Absatz 1 E BWIS wirklich keine Rüge wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes möglich sei, da ansonsten der Rechtsschutz weitestgehend wirkungslos bleibe (Bundesverwaltungsgericht).

Die positive Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 18i Abs. 2 E BWIS müsse sich zum Aufschub resp. Verzicht äussern bzw. die Stellungnahme sei dem EDÖB - mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht - vorzulegen (Amnesty International).

Die Ausnahme werde zur Regel verkommen; zudem sei Buchstabe d zu streichen. Im Übrigen sei die heutige Regelung des Einsichts- und Auskunftsrechts eine Farce, wiewohl es die minimale Voraussetzung für eine Kontrolle des Staatsschutzes und das Funktionieren des Datenschutzes sei (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz).

Absatz 2 sei zu streichen oder restriktiver zu formulieren. Gemäss Entscheid der EDSK vom 15.02.2006 verletze die Auskunftspflicht nach Artikel 18 BWIS die Grundrechte. Es müsse deshalb auch bei der Mitteilungspflicht sichergestellt werden, dass das Unterlassen der Mitteilung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sei (GSoA).

Es wäre einfacher, für Vorfeldermittlungen ein generelles Absehen von einer Mitteilung vorzusehen oder eine solche bloss ausnahmsweise vorzusehen (Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz).